Verbandsspielordnung VSPO (Stand 25.06.2023)

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1. Allgemeine Bestimmungen

1.1a)Die Spielordnung des BVV (VSPO) mit ihren Anlagen regelt den Spielverkehr von Volleyballmannschaften im Landesverband Bayern und im Regionalbereich Südost des Deutschen Volleyball-Verbandes (soweit nach BSO zulässig).
 b)Jedes Mitglied muss im Besitz der VSPO sein.
 c)Soweit Fragen des Spielbetriebs in der VSPO nicht geregelt sind, gilt in diesen Fällen die Bundesspielordnung (BSO) des Deutschen Volleyball-Verbandes mit ihren Anlagen.
1.2a)Für die Spiele über den Landesverband hinaus gilt die Bundesspielordnung (BSO) des DVV mit ihren Anlagen. Das gilt insbesondere für Mitglieder des BVV, die mit Mannschaften auf Regional- oder Bundesebene spielen.
 b)Für den internationalen Spielverkehr gelten die Regelungen der CEV und der FiVB.
1.3Alle Spieler des BVV unterliegen den Zulassungs- und Transferbestimmungen der FiVB und CEV.
1.4Doping ist verboten. Näheres regelt die Anti-Doping-Ordnung (ADO der BSO). Auf BSO 5.12 wird hingewiesen.
1.5Für den gesamten Spielverkehr gelten die Internationalen Volleyball-Spielregeln in der jeweils gültigen Fassung.

2. Leitung des Spielwesens und Zuständigkeiten

2.1a)

Die Verantwortlichkeit für das gesamte Spielwesen im Gebiet des BVV obliegt dem Landesspielausschuss. Ihm gehören an

  • der Landesspielwart als Vorsitzender,
  • die Bezirksspielwarte,
  • der Landesjugendleiter,
  • der Landesschiedsrichterwart,
  • der Jugendspielwart.
 
 b)Der Landesspielausschuss tagt mindestens einmal jährlich, die Tagungen werden vom Landesspielwart einberufen und geleitet.
2.2Der Landesspielausschuss ist zuständig für
 a)die ständige Überprüfung und Auslegung der VSPO,
 b)das Ausarbeiten von Beschlussvorlagen zur Ergänzung der VSPO sowie das Einarbeiten von Änderungen der BSO in die VSPO,
 c)die Vertretung des BVV in übergeordneten Spielausschüssen,
 d)die Ausarbeitung des jährlichen Rahmenterminplans bis spätestens 31.3. jeden Jahres für das folgende Spieljahr und dessen Überwachung,
 e)die Bildung und Veränderung überbezirklicher Spielklassen,
 f)die Bestellung der Staffelleiter für die überbezirklichen Spielklassen,
 g)die Unterstützung des Präsidiums und des Vorstands bei der Werbung für Volleyball und bei der Öffentlichkeitsarbeit,
 h)weitere, ihm vom Präsidium übertragene Aufgaben.
2.3a)Vorstehende Bestimmungen gelten im Rahmen ihrer Zuständigkeit sinngemäß für die Tätigkeit der Spielausschüsse auf Bezirksebene.
 b)

Dem Bezirksspielausschuss gehören an

  • der Bezirksspielwart als Vorsitzender,
  • die Kreisspielwarte,
  • der Bezirksjugendleiter,
  • der Bezirksschiedsrichterwart.
 
2.4a)

Für den Pflichtspielbetrieb ist zuständig

  • auf Landesebene der Landesspielausschuss,
  • auf Bezirks- und Kreisebene der Bezirksspielausschuss.
 
 b)Die Leitung des Pflichtspielbetriebs ist unbeschadet a) den jeweiligen Spielwarten übertragen.
 c)

Bei Repräsentativspielen ist zuständig

  • auf Landesebene der Vorstand des BVV,
  • auf Bezirks- und Kreisebene der jeweilige Bezirks- bzw. Kreisvorstand.
 

 

     
     d)

    Bei Freundschaftsspielen ist zuständig

    • der jeweilige Veranstalter.
     

    3. Gliederung des Spielbetriebs

    3.1Im Spielbetrieb werden unterschieden:
     a)

    Pflichtspiele

    • Verbandsrundenspiele (in Staffeln, in der Regel mit Auf- und Abstieg)
      (siehe die Ziffern 4 und 5)
    • Meisterschaftsspiele (Spiele der Altersklassen, meist in Turnierform)
      (siehe Ziffer 6 und Anlage 2)
    • Pokalspiele (Einzelspiele oder Turniere im K.-o.-System)
      (siehe Ziffer 7 und Anlage 4)
    • Relegationsspiele
      (siehe Ziffer 5 und Anlage 3)
       
     
     b)Repräsentativspiele (Spiele mit Auswahlmannschaften auf internationaler und nationaler Ebene)
     c)Freundschaftsspiele (freiwillige Vereinsspiele auf internationaler und nationaler Ebene)
    3.2Folgende Spielklassen werden - getrennt nach Geschlechtern - im Pflichtspielbetrieb unterschieden:
     a)Allgemeine Klassen (Leistungsklassen mit Auf- und Abstieg)
     b)Altersklassen (Jugend- und Seniorenklassen)
    3.3a)

    Die Allgemeinen Klassen gliedern sich in folgende Leistungsklassen

    • unter Verbandsverantwortlichkeit:
      die Regionalligen, die Bayernligen, die Landesligen
    • unter Bezirksverantwortlichkeit:
      die Bezirksligen, die Bezirksklassen
    • unter Kreisverantwortlichkeit:
      die Kreisligen, die Kreisklassen
       
     
     b)Die Spiele der Leistungsklassen werden als Verbandsrundenspiele in Staffeln durchgeführt.
     c)Die Anzahl der in den einzelnen Staffeln teilnahmeberechtigten Mannschaften (Staffelstärke) wird durch den jeweils zuständigen Spielausschuss bestimmt; als Regelstärke gelten 10 Mannschaften, in den Landesligen 9 Mannschaften.
     d)Änderungen der Staffelstärken müssen mindestens 12 Monate vor Beginn des Spieljahres veröffentlicht werden. Ausgenommen davon sind die untersten Leistungsklassen.
     e)Zu jeder Staffel sollen nach Möglichkeit 2 direkt untergeordnete Staffeln gebildet werden.
    3.4a)In den Altersklassen werden bis Bezirksebene entweder Verbandsrunden oder Meisterschaftsturniere durchgeführt. Über die Einrichtung von Verbandsrunden entscheidet der zuständige Spielausschuss.
     b)Die Form und Durchführung von Meisterschaftsspielen auf Bezirks- und Kreisebene ist den zuständigen Spielausschüssen überlassen.
     c)Die Organisation von überbezirklichen Meisterschaften ist in Anlage 2 geregelt.
     d)Auf die Verbandsrunden der Altersklassen finden die für die Allgemeinen Klassen getroffenen Regelungen entsprechende Anwendung.
     e)Werden bis Bezirksebene in den Altersklassen Verbandsrunden durchgeführt, unterliegen diese nicht den Bestimmungen gem. Ziffer 5 (Auf- und Abstiegsregelung).
    3.5a)Für die Jugendklassen ist die Teilnahmeberechtigung der Spieler (Altersstichtag) in der Jugendspielordnung des DVV (Anlage 5 zur BSO) festgelegt. Die Altersstichtage werden jedes Jahr zu Beginn der Saison veröffentlicht.
     b)Mannschaften der Jugendklassen werden nach ihrem ältesten Spieler eingestuft.
     c)Der Einsatz von weiblichen Spielerinnen in männlichen Jugendmannschaften ist grundsätzlich gestattet. Auf dem Spielfeld darf die Zahl der Mädchen die der Jungen nicht übersteigen. Solche Mannschaften gelten ab Verbandsebene nicht als Pflichtjugendmannschaften (siehe Ziffer 9.7).
    In den Altersklassen U12/13 ist eine Teilnahme dieser Mannschaften an Nord- und Südbayerischen Meisterschaften wie auch bayerischen Meisterschaften möglich.
    Für die Altersklassen U14-U20 gilt: Werden Mädchen im männlichen Jugendspielbetrieb auf Bezirksmeisterschaftsebene zu oben genannten Bedingungen eingesetzt, können sich diese Mannschaften nicht für Nord- und Südbayerischen Meisterschaften qualifizieren. Ein Einsatz von Mädchen in männlichen Jugendmannschaften bei Nord- und Südbayerischen Meisterschaften sowie bei Bayerischen Meisterschaften ist ausgeschlossen.
    3.6a)Für die Seniorenklassen ist die Teilnahmeberechtigung der Spieler (Altersstichtag) in der Senioren-Spielordnung des DVV (Anlage 4 zur BSO) festgelegt. Die Altersstichtage werden jedes Jahr zu Saisonbeginn veröffentlicht.
     b)Mannschaften der Seniorenklassen werden nach ihrem jüngsten Spieler eingestuft.
    3.7a)Bei Freundschaftsspielen sind Turniere ab einer Beteiligung von 4 Mannschaften meldepflichtig.
    Bei Teilnahme von Mannschaften von Landesliga bis 1. Bundesliga erfolgt die Meldung an den Landesschiedsrichterwart, ansonsten an den zuständigen Bezirksschiedsrichterwart. Die Meldungen müssen 6 Wochen vor Durchführung erfolgen. Die Schiedsrichterwarte entscheiden, ob diese Turniere ggf. zu Verbandszwecken (z.B. Schiedsrichteraus- und -fortbildung, Seminare etc.) genutzt werden.
     b)Bei internationalen Turnieren sind die erweiterten Bestimmungen der BSO einzuhalten.

    4. Verbandsrunden

    4.1a)Verbandsrunden finden in den Allgemeinen Klassen oder Altersklassen grundsätzlich als Rundenspiele mit Hin- und Rückspiel (Doppelrunde) in Staffeln statt.
     b)In den Verbandsrunden bis zur Bezirksliga kann der Meister nach Durchführung einer regulären Doppelrunde mit einer anschließenden Play-Off-Runde ermittelt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Bezirksspielausschuss.
    4.2a)Die Leitung der Spiele der Verbandsrunden obliegt den bestellten oder gewählten Staffelleitern.
     b)Entweder der zuständige Spielwart beruft oder die Staffel wählt einen Staffelleiter. Berufungen haben Vorrang.
     c)Die Aufgaben des Staffelleiters regelt die Anlage 5.
    4.3a)Ziel der Verbandsrundenspiele ist die Ermittlung der leistungsstärksten und leistungsschwächsten Mannschaften zur Regelung des Auf- und Abstiegs in den einzelnen Staffeln.
     b)Die Staffeleinteilung wird unter Berücksichtigung der Ziffern 3.3, 5 und 9 vom zuständigen Spielwart vorgenommen.
    4.4a)Bayerischer Volleyballmeister der Frauen und Männer wird in jedem Jahr der Sieger der höchsten bayerischen Spielklasse, der Regionalliga Südost.
     b)Analog hierzu werden Sieger der jeweiligen Leistungsklasse in jedem Jahr die Meister der entsprechenden Leistungsklassen/Staffeln.
    4.5a)Die Spiele der Regional- und Bayernligen finden als Einzelbegegnungen statt.
     b)Von den Landesligen abwärts finden Dreierbegegnungen statt. Ausnahmen sind zugelassen, falls das aufgrund der Ligenstärke erforderlich ist.
     c)In den Landesligen entfällt ab der Saison 2012/2013 das Spiel zwischen den beiden Auswärtsmannschaften.
    4.6a)Der Spielplan wird vom Staffelleiter erstellt und rechtzeitig den Vereinen zugeschickt.
     b)Er ist unter Berücksichtigung der den Mitgliedern entstehenden Belastungen aufzustellen (Fahrtkosten). Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein Mitglied nicht am angesetzten Staffeltag teilnimmt.
     c)Die Spiele gleichklassiger Mannschaften eines Vereins sind in den Hin- und Rückspielen einer Spielrunde jeweils zuerst anzusetzen.
     d)Der Spielplan wird auf dem Staffeltag verabschiedet.
     e)Die endgültigen Spielpläne müssen spätestens 4 Wochen vor Beginn der jeweiligen Spielrunde abgeschickt sein. Anzustreben ist jedoch ein Termin vor Beginn der Sommerferien.
    4.7a)Jede Mannschaft ist verpflichtet, einen Vertreter zum Staffeltag zu entsenden.  Die Namen und die erforderlichen Daten des Abteilungsleiters, des Mannschaftsverantwortlichen, des Trainers und der Spielhalle müssen vor dem Staffeltag im Portal eingegeben bzw. aktualisiert und freigegeben werden.
     b)Die Pflichtschiedsrichter in den Regional- und Bayernligen müssen bis zum festgesetzten Termin mittels Vordruck an den Schiedsrichtereinsatzleiter gemeldet werden.
    4.8a)

    Die Verlegung von angesetzten Pflichtspielen

    • auf ein anderes Datum
    • auf einen anderen Spielbeginn
    • in eine andere Spielhalle
       

    kann vom zuständigen Spielwart in begründeten Fällen genehmigt werden.

     b)Wird eine Spielverlegung auf ein anderes Datum oder einen anderen Spielbeginn beantragt, ist das schriftliche Einverständnis der beteiligten Mannschaften beizufügen. Der neue Termin soll grundsätzlich vor dem im Spielplan angesetzten letzten Spieltag liegen.
     c)Für die Spielverlegung auf ein anderes Datum oder - falls ein neutrales Schiedsgericht erforderlich ist - auf einen anderen Spielbeginn ist eine Gebühr gem. Anlage 2.2 FO zu entrichten.
     d)Wird eine Spielverlegung auf Grund höherer Gewalt oder im Interesse des BVV angesetzt, entfallen das schriftliche Einverständnis der beteiligten Mannschaften und die Gebühr.
     e)Bei Terminkollision mit einer überbezirklichen Jugendmeisterschaft entfällt das schriftliche Einverständnis der übrigen Mannschaften nur dann, wenn der Antrag auf Verlegung bis 31.12. gestellt wurde.
     f)Verlegungen an einen anderen Ort als im Spielplan angegeben können von dem jeweils zuständigen Staffelleiter genehmigt werden. Der ausrichtende Verein ist verpflichtet, die Verlegung unverzüglich allen Beteiligten bekannt zu geben.

    5. Auf- und Abstieg, Ligeneinteilung

    5.1Aufstieg
     a)Die erstplatzierte Mannschaft jeder Staffel steigt auf.
     b)Mannschaften können trotz entsprechender Platzierung nicht in die übergeordnete Staffel aufsteigen, wenn dieser schon die zulässige Höchstzahl anderer Mannschaften des gleichen Vereins (siehe Ziffer 9.4 c) angehört. Die jeweilige Berechtigung geht dann an die nächstplatzierte Mannschaft über.
     c)Sind in der übergeordneten Liga zusätzliche Plätze frei, so werden weitere Aufsteiger durch die Relegationsrunde (siehe Anlage 3) ermittelt.
     d)Verzichten eine oder mehr Mannschaften auf den Aufstieg, geht das Aufstiegsrecht an die zweit- bzw. nächstplatzierten Mannschaften des Relegationsturniers über.
    5.2Abstieg
     a)Aus jeder Staffel steigen so viele Mannschaften ab, wie es direkt untergeordnete Ligen gibt.
     b)Falls die Ligenstärke die festgelegte Regelstärke überschreitet/unterschreitet (siehe Ziffer 5.3), gibt es am Ende dieser Saison entsprechend mehr/weniger Absteiger, so dass die Regelstärke wieder erreicht wird.
     c)Scheidet eine Mannschaft durch Ausschluss, Abmeldung oder Rückstufung aus, so wird sie als Absteiger betrachtet. Diesbezügliche Anträge sind schriftlich an den zuständigen Spielwart zu richten (siehe Ziffer 9).
     d)Ist in einer Staffel die zulässige Höchstzahl von Mannschaften eines Vereins erreicht (siehe Ziffer 9.4 c), muss die schlechter platzierte Mannschaft auch bei Erreichen eines Tabellenplatzes oberhalb der Abstiegsplätze absteigen, wenn aus der direkt übergeordneten Staffel eine Mannschaft des gleichen Vereins absteigt.
    5.3Ligeneinteilung
     a)Die Ligeneinteilung wird nach dem Stand vom 30. April des betreffenden Jahres und nach Durchführung der Relegationsspiele vom zuständigen Spielwart vorgenommen. Grundlage ist die Anwendung der vorstehenden Auf- und Abstiegsregelungen.
     b)Grundsätzlich spielen alle Mannschaften einer Spielebene in einer Staffel, die ihrer regionalen Zugehörigkeit entspricht. Eine Spielebene bilden alle Mannschaften paralleler Staffeln, die eine gemeinsame übergeordnete Staffel besitzen. Beginnend mit den Regionalligen, sind bei allen parallelen Staffeln einer Spielebene die nachstehenden Schritte in der angegebenen Reihenfolge durchzuführen:
     c)

    Folgende Mannschaften werden aus der betrachteten Staffel gestrichen:

    • Aufsteiger in die übergeordnete Staffel,
    • Absteiger, abgemeldete und zurückgestufte Mannschaften dieser Staffel,
    • der Teilnehmer des Relegationsturniers zu dieser Staffel (siehe Anlage 3, Ziffer 2a)
       
     
     d)

    Folgende Mannschaften werden in der betrachteten Staffel hinzugefügt:

    • Aufsteiger aus der (den) direkt untergeordneten Staffel(n),
    • Absteiger bzw. zurückgestufte Mannschaften aus übergeordneten Ligen in die betrachtete Staffel,
    • der Sieger des dieser Staffel zugeordneten Relegationsturniers.
       
     
     e)Mannschaften, die früher von einem regionalen Ausgleich betroffen waren, werden wieder in die Staffel eingegliedert, die ihrer regionalen Zugehörigkeit entspricht.
     f)Treten in mehr als einer Staffel Abweichungen von der Regelstärke auf, so ist ein Ausgleich der Mannschaftszahlen vorzunehmen, so dass Mannschaften auch in einer anderen Region spielen können (regionaler Ausgleich). Entscheidungsgrundlage für diese Einteilung ist in der Regel die geographische Lage eines Vereins bezüglich der anderen Staffelmitglieder. Ein Verein kann allerdings nicht in zwei aufeinander folgenden Jahren zum regionalen Ausgleich herangezogen werden, es sei denn, er stimmt dieser erneuten Ausgliederung zu.
     g)Der regionale Ausgleich zwischen zwei Staffeln darf höchstens zwei Mannschaften einer Region betreffen.
     h)Wird die Regelstärke in einer Staffel überschritten, so wird in der darauf folgenden Saison die Ligenstärke durch vermehrten Abstieg auf das normale Maß gesenkt.
     i)Falls in einer Staffel ein oder mehrere Plätze frei sind, werden diese in der Reihenfolge des Relegationsturniers aufgefüllt. Bleiben dann immer noch Plätze in der Staffel frei, entscheidet der zuständige Spielausschuss über weitere Maßnahmen.
    5.4Verzicht auf Aufstieg oder Relegationsteilname
     a)Mannschaften, die durch vorstehende Regelungen aufstiegsberechtigt werden, können bis zum 30. April des betreffenden Jahres schriftlich gegenüber dem für die übergeordnete Staffel zuständigen Spielwart auf den Aufstieg verzichten. Ein verspätet vorgebrachter Verzicht zieht Bußgeld gemäß Anlage 7 Ziffer 1 und die Übernahme aller damit zusammenhängenden Kosten durch den beantragenden Verein nach sich. Der zuständige Spielwart kann den Verzicht ablehnen, wenn erhebliche organisatorische Gründe dies erfordern.
     b)Die Teilnehmer an Relegationsspielen haben nicht das Recht, später auf den eventuellen Aufstieg zu verzichten. Sie gehen mit der Teilnahme die Verpflichtung ein, einen eventuell erreichten Aufstiegsplatz einzunehmen.
     c)Verzicht auf die Teilnahme an den Relegationsspielen ist bis 10 Tage vor dem Beginn des Relegationsturniers möglich. Dies muss dem für die Relegationsspiele zuständigen Spielwart schriftlich mitgeteilt werden. Ein verspätet vorgebrachter Verzicht zieht Bußgeld gemäß Anlage 7 Ziffer 3 und die Übernahme aller damit zusammenhängenden Kosten durch den beantragenden Verein nach sich.

    6. Meisterschaftsspiele

    6.1a)Als Meisterschaftsspiele gelten die Spiele der Altersklassen.
     b)Meisterschaftsspiele können in Turnierform stattfinden, es sind jedoch auch Verbandsrunden möglich.
     c)Finden Verbandsrunden statt, so gelten die Bestimmungen gem. Ziffer 4 sinngemäß, mit Ausnahme der Auf- und Abstiegsregelungen.
    6.2a)Die Verantwortlichkeit für Meisterschaftsspiele besitzen unbeschadet Ziffer 2 die Spielwarte in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.
     b)Die Leitung der Meisterschaftsspiele kann auch Mitgliedern der jeweiligen Spielausschüsse oder Staffel- bzw. Spielleitern übertragen werden.
    6.3a)Die Form und Durchführung von Meisterschaftsspielen auf Bezirks- und Kreisebene ist den zuständigen Spielausschüssen überlassen.
     b)Die Organisation von überbezirklichen Meisterschaften ist in Anlage 2 geregelt.
    6.4a)Meisterschaften führen auf Landesebene zum Erwerb des Titels „Bayerischer Meister" der jeweiligen Altersklasse.
     b)Der Bayerische Meister der jeweiligen Altersklasse ist zugleich „Meister des Regionalbereichs Südost".
    6.5a)Die Meisterschaftsspiele sollen so frühzeitig beginnen, dass die Bayerischen Meisterschaften mindestens 4 Wochen vor der entsprechenden Deutschen Meisterschaft durchgeführt werden können.
     b)Der Beginn von Verbandsrunden der Altersklassen kann in den Bezirken abweichend geregelt werden und darf ggf. vor dem 1. Juli liegen.
    6.6a)Meisterschaftsspiele der Altersklassen können über 2 Gewinnsätze ausgetragen werden.
     b)Mannschaften der Jugendklassen sollen an einem Tag in der Regel nicht mehr als 12 Sätze spielen.
     c)Mannschaften der Jugendklassen dürfen nur im Beisein eines volljährigen Betreuers zu Pflichtspielen antreten. Die Anwesenheit eines volljährigen Spielers ist hierbei ausreichend.
    6.7a)Spielberechtigt bei Meisterschaftsspielen ist, wer einen gültigen Spielerpass besitzt und die Voraussetzungen der jeweiligen Altersklasse erfüllt (siehe die Ziffern 3.5 und 3.6).
     b)Bei Meisterschaftsturnieren müssen die gültigen Spielerpässe vor Beginn des ersten Spieles der jeweiligen Mannschaft vorgelegt werden. Spieler, die keinen gültigen Spielerpass vorlegen können, dürfen nicht eingesetzt werden.
    6.8a)Verzichtet eine qualifizierte Mannschaft auf die Teilnahme an Meisterschaftsspielen der nächsthöheren Ebene, so geht die Teilnahmeberechtigung auf die nächstplatzierte Mannschaft über.
     b)Der Verzicht ist spätestens 14 Tage vor dem Meisterschaftstermin dem Spielleiter der schon erfolgten Qualifikation und dem der weiterführenden Meisterschaft schriftlich mitzuteilen.
    6.9a)Tritt eine Mannschaft bei einem Meisterschaftsturnier nicht an, so verliert sie die weitere Teilnahmeberechtigung und scheidet aus, ansonsten gilt Ziffer 11.4. Die bisher stattgefundenen Spiele auf dieser Ebene werden annulliert.
     b)Das Nichtantreten wird mit einer Geldbuße gemäß Bußgeldkatalog geahndet.

    7. Pokalspiele

    7.1a)Die Durchführung von Pokalspielen dient der Ermittlung des Bayerischen Pokalsiegers der Frauen und Männer und sinngemäß der Bezirke und Kreise.
     b)Die Verantwortlichkeit für Pokalspiele besitzen unbeschadet Ziffer 2 die Spielwarte in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.
     c)Die Leitung der Pokalspiele kann auch Mitgliedern der jeweiligen Spielausschüsse oder Staffel- bzw. Spielleitern übertragen werden.
    7.2a)Die Bezirke regeln die Austragung der Pokalspiele für Mannschaften bis einschließlich Bezirksligaebene.
     b)Pokalspiele auf Bezirksebene dürfen über 2 Gewinnsätze ausgetragen werden.
     c)Die Organisation der überbezirklichen Pokalrunden ist in Anlage 4 geregelt.
    7.3a)Der Bayerische Pokalsieger ist zugleich der Pokalsieger des Regionalbereichs Südost.
     b)Der Pokalsieger des Regionalverbandes Südost ist an den Pokalrunden auf Bundesebene teilnahmeberechtigt.
    7.4a)Die Teilnahme an den Pokalspielen ist für alle Mannschaften der Allgemeinen Klassen Pflicht. Ausnahmen werden von den zuständigen Spielausschüssen festgelegt.
     b)Die Abmeldung von Pokalspielen hat bis zu dem vom zuständigen Pokalspielleiter festgelegten Abmeldetermin zu erfolgen.
     c)Für eine verspätete Abmeldung vom Pokal können Gebühren gem. FO erhoben werden.
    7.5a)Die Wettkämpfe sollen in Turnierform stattfinden, es können jedoch auch Einzelbegegnungen durchgeführt werden.
     b)Die Spieltermine werden von den zuständigen Spielausschüssen festgelegt.
    7.6a)Alle Pokalspiele werden nach dem K.-o.-System ausgespielt, d.h. die verlierende Mannschaft scheidet aus.
     b)Alle Spielpaarungen müssen ausgelost werden, Freilos ist möglich.
    7.7a)Die im Spielerpass eingetragene Jahresberechtigung gilt auch für Pokalspiele.
     b)Passeinträge oder Festspielen im Sinne von Ziffer 13.5 gibt es bei Pokalspielen nicht.
     c)Bei Pokalspielen müssen die gültigen Spielerpässe oder die ausgedruckten Spielerlizenzen mit Mannschaftsmeldeliste vor Beginn des ersten Spieles der jeweiligen Mannschaft vorgelegt werden. Spieler, die keinen gültigen Spielerpass vorlegen können, dürfen nicht eingesetzt werden.

    8. Zeitliche Vorgaben, Hallen- und Materialbestimmungen

    8.1Das Spieljahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
    8.2a)Die Pflichtspiele in den Allgemeinen Klassen sollen nicht früher als 3 Wochen nach Ende der Sommerferien in Bayern beginnen.
     b)Der Beginn von Verbandsrunden der Altersklassen kann von den Bezirken abweichend geregelt werden und darf ggf. vor dem 1. Juli liegen.
     c)Die Pflichtspiele in den Altersklassen sollen so frühzeitig beginnen, dass die Bayerischen Meisterschaften, dies sind zugleich die Endrunden auf Ebene des Regionalverbandes Südost, mindestens 4 Wochen vor der entsprechenden Deutschen Meisterschaft durchgeführt werden können.
    8.3a)Spielfrei für Pflichtspiele sind grundsätzlich die Weihnachts-, Oster-, Pfingst- und Sommerferien des Freistaates Bayern.
     b)Beginnen die Ferien an einem Montag, kann an dem vorangehenden Wochenende ein Spieltag angesetzt werden.
     c)Dauern die Ferien bis einschließlich Freitag, ist das nachfolgende Wochenende spielfrei.
     d)Spielfrei bleiben auch die vom Landesspielausschuss festgelegten Sperrtermine.
    8.4a)Die Spiele der Allgemeinen Klassen sollen am Samstag stattfinden.
     b)Die Spiele der Jugendklassen sollen am Sonntag stattfinden.
    8.5a)Der Spielbeginn liegt an Samstagen zwischen 14.00 und 16.00 Uhr, an Sonntagen zwischen 10.00 und 12.00 Uhr. Ausgenommen sind davon die Bayern- und Regionalligen. Hier werden die Anfangszeiten an Samstagen zwischen 15.00 und 20.00 Uhr, an Sonntagen zwischen 11.00 und 15.00 Uhr festgelegt. In begründeten Fällen können auf dem Staffeltag Abweichungen beschlossen und vom zuständigen Spielwart genehmigt werden.
     b)Für Spiele, die in Turnierform (z.B. Dreierbegegnungen) ausgetragen werden, ist der Spielbeginn spätestens 45 Minuten ab Spielende des vorausgegangenen Spieles anzusetzen.
    8.6a)Die ausrichtende Mannschaft ist verpflichtet, das Spielfeld spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn zum Einspielen freizugeben.
     b)Die Netzanlage muss spätestens 15 Minuten vor Spielbeginn vollständig aufgebaut sein.
     c)Bei Nichteinhaltung dieser Fristen finden die Ziffern 11.3 (Nichtantreten) bzw. 11.4 (Spielverlust) entsprechende Anwendung.
    8.7a)Für den Spielbetrieb der Regionalligen gilt bezüglich der Hallenanforderungen das internationale Regelwerk. In den Bayernligen und Landesligen kommen die Materialbestimmungen des BVV zum Tragen. Der Landesspielwart kann Ausnahmegenehmigungen erteilen.
     b)Auf Antrag eines Vereins können in den untergeordneten Leistungsklassen vom jeweils zuständigen Spielwart Ausnahmen genehmigt werden.
    8.8a)Im Spielverkehr dürfen nur die vom BVV zugelassenen Spielbälle verwendet werden. Die Material-Richtlinien des DVV sollen beachtet werden.
     b)Für die Netzhöhen in sämtlichen Spielklassen gelten die Bestimmungen der BSO.

    9. Teilnahmeberechtigung/-verpflichtung von Mannschaften

    9.1a)

    Jedes Mitglied des BVV hat das Recht, am Spielbetrieb mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften teilzunehmen, sofern es

    • form- und fristgerecht gemeldet hat,
    • seinen finanziellen Verpflichtungen dem BVV gegenüber nachgekommen ist,
    • Mitglied des BLSV ist.
       
     
     b)Mit der ordnungsgemäßen Anmeldung zu Pflichtspielen sind Mannschaften zur Teilnahme und zur Ausrichtung von Heimspielen verpflichtet.
     c)Der Vorstand des BVV kann auf Antrag eines Vereins bis zum 01. Juni ein Sonderspielrecht für eine Mannschaft erteilen. Die Rahmenbedingungen dieses Sonderspielrechts werden mit der Erteilung festgelegt.
    9.2a)Mannschaften können nur über das BVV-Portal angemeldet werden. Die Meldung muss bis spätestens 1. Juni jeden Jahres erfolgen.
     b)Für Mannschaften der Altersklassen können von den Bezirken abweichende Anmeldetermine festgelegt werden.
     c)Der Vorstand des BVV kann auf Antrag eines Vereins bis zum 01. Juni ein Sonderspielrecht für eine Mannschaft erteilen. Die Rahmenbedingungen dieses Sonderspielrechts werden mit der Erteilung festgelegt.
    9.3a)Mannschaften neuer Mitglieder werden in der untersten Leistungsklasse ihres Kreises bzw. Bezirks eingegliedert.
     b)Eine Mannschaft spielt, sofern keine form- und fristgerechte Abmeldung erfolgt, im neuen Spieljahr in der Leistungsklasse, die sie im alten Spieljahr erreicht hat (unter Berücksichtigung der Auf- und Abstiegsregelung).
    9.4a)Gleichklassige Mannschaften eines Vereins sind ihrer Spielstärke nach zu beziffern.
     b)Die nach ihrer Spielstärke höher eingestufte Mannschaft (niedrigere Bezifferung) wird wie eine Mannschaft einer höheren Leistungsklasse behandelt.
     c)In der untersten Leistungsklasse dürfen beliebig viele, darüber bis einschließlich Bayernligen nur bis zu 2 Mannschaften des gleichen Vereins spielen.
    9.5a)Mannschaften der Allgemeinen Klasse können nur abgemeldet werden, wenn die Abmeldung beim zuständigen Spielwart nach dem letzten Spieltag bis spätestens 30. April jeden Jahres schriftlich erfolgt. Mit der Abmeldung geht der Anspruch auf die bis dahin erreichte Leistungsklasse verloren.
     b)Später eingehende Abmeldungen unterliegen einer Buße gemäß Anlage 7 Ziffer 1. Die betreffende Staffel wird nicht mehr aufgefüllt. Alle damit zusammenhängenden Kosten (z.B. für Schiedsgerichte) trägt der abmeldende Verein.
     c)Mannschaften der Altersklassen brauchen nicht abgemeldet zu werden.
     d)Die Abmeldung von Pokalspielen hat bis zu dem vom zuständigen Pokalspielleiter festgelegten Abmeldetermin zu erfolgen.
    9.6a)Mannschaften, welche freiwillig in eine niedrigere Leistungsklasse zurückgestuft werden möchten, müssen bis spätestens 30. April jeden Jahres einen entsprechenden Antrag an den zuständigen Spielwart stellen.
     b)Später eingehende Anträge auf Rückstufung unterliegen einer Buße gemäß Anlage 7 Ziffer 1. Sofern die Rückstufung noch durchgeführt werden kann (Entscheidung des zuständigen Spielausschusses), trägt der beantragende Verein alle damit zusammenhängenden Kosten.
     c)Werden Mannschaften durch Strafmaßnahmen aus dem Spielbetrieb einer bestimmten Leistungsklasse ausgeschlossen (siehe z.B. Ziffer 16.1 b), so entscheidet der zuständige Spielausschuss nach Sachlage über die Rückstufung. Auf- und Abstieg sind gemäß Ziffer 5 geregelt.
    9.7a)Teilnahmeberechtigt sind Mannschaften in der Bezirks- bis Regionalliga nur, wenn ihr Verein eine Pflichtjugendmannschaft gemeldet hat.
     b)Als Pflichtjugendmannschaft gelten entweder eine Jugendmannschaft U20, U18, U16, oder (nur bis Bayernliga) je zwei Jugendmannschaften U14 oder zwei Jugendmannschaften U13 oder drei Jugendmannschaften U12.
     c)Vereine mit Landes-, Bayern- oder Regionalligamannschaften haben eine Pflichtjugendmannschaft gleichen Geschlechts ab dem Jahr ihrer Ligazugehörigkeit zu stellen (siehe auch Ziffer 3.5 c) und 10.3 c).
     d)Vereine mit Bezirksligamannschaften haben eine Pflichtjugendmannschaft egal welchen Geschlechts zu stellen (siehe auch Ziffer 10.3 c).
     e)Ist ein Verein mehrfach verpflichtet, so gilt nicht die Summe aller Einzelverpflichtungen, sondern - getrennt nach Geschlechtern - nur die Auflage der höchsten Einzelverpflichtung. Eventuelle Sanktionen treffen die in der höchsten Spielklasse spielende Mannschaft bzw. die in den Bezirksligen spielenden Mannschaften.
     f)Pflichtjugendmannschaften müssen an mindestens 2 Spieltagen regelgerecht am Spielbetrieb teilnehmen.
     g) Vereine, die der Jugendverpflichtung nicht nachkommen, leisten eine Jugendförderabgabe nach FO Anlage 2. Unterbleibt die Zahlung bis 30. April des laufenden Spieljahres, so steigt die Erwachsenenmannschaft in die Spielklasse ab, in der keine Jugendverpflichtung mehr besteht.
     h)Scheidet die Pflichtjugendmannschaft aus nicht vom BVV verschuldeten Gründen aus dem Spielbetrieb aus, so gilt sie nicht als Pflichtjugend.
     i)Kann eine Mannschaft beim Aufstieg in die Bezirksliga keine Pflichtjugend stellen, muss sie am Ende des ersten Jahres der Ligazugehörigkeit nicht aus diesem Grund absteigen. Diese Karenz darf jedoch in 5 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.
     j)Vereine, die der Jugendverpflichtung nicht nachkommen, erhalten auf Antrag einen kostenfreien Platz für einen Jugendtrainerlehrgang.
    9.8a)Vereine, die am Spielbetrieb in den Regional- oder Bayernligen teilnehmen, müssen Schiedsrichter für den Einsatz in den Regional- bzw. Bayernligen zur Verfügung stellen. Näheres regelt die SRO.
     b)Für Mannschaften der obersten bayerischen Spielklasse gelten für die Teilnahmeberechtigung zusätzlich die allgemeinen Voraussetzungen der Regionalliga-Ordnung (Anlage 2 zur BSO) und die BSO, insbesondere die Regelungen bezüglich der Trainerlizenzen. Der Trainer muss im BVV-Portal der Mannschaft zugeordnet werden.
     c)Trainer von Mannschaften der Bayernligen müssen die B-Lizenz besitzen und alleinverantwortlich nach innen und außen erkennbar das Training und Coaching der Bayernligamannschaft leiten. Die Trainerlizenz (mindestens in Kopie) ist bei jedem Pflichtspiel vorzulegen. Der Trainer muss im BVV-Portal der Mannschaft zugeordnet werden.
     d)Bei Mannschaften, die erstmals in die Bayernliga aufsteigen, kann auf schriftlichen Antrag beim BVV-Landesspielwart eine Karenz (ohne Gebühr) von höchstens einem Spieljahr für das Stellen eines Trainers mit B-Lizenz zugestanden werden.
     e)Ist der für die jeweilige Mannschaft zuständige Trainer mehr als zweimal nicht anwesend, wird ein Bußgeld gemäß Anlage 7 fällig.
     f)Auf begründeten Antrag kann eine einmalige Ausnahme innerhalb von 5 Jahren für ein Spieljahr durch den BVV-Landesspielwart zugelassen werden. Für die Ausnahme wird eine Gebühr gemäß Finanzordnung erhoben.
     g)Trainerwechsel während der Spielrunde sind dem zuständigen Staffelleiter sofort mitzuteilen.
    9.9a)Trainer von Mannschaften der Landesligen müssen die C-Lizenz besitzen und alleinverantwortlich nach innen und außen erkennbar das Training und Coaching der Landesligamannschaft leiten.
    Die Trainerlizenz (mindestens in Kopie) ist bei jedem Pflichtspiel vorzulegen. Der Trainer muss im BVV-Portal der Mannschaft zugeordnet werden.
     b)Bei Mannschaften, die erstmals in die Landesliga aufsteigen, kann auf schriftlichen Antrag beim BVV-Landesspielwart eine Karenz (ohne Gebühr) von höchstens einem Spieljahr für das Stellen eines Trainers mit C-Lizenz zugestanden werden.
     c)Ist der für die jeweilige Mannschaft zuständige Trainer mehr als dreimal nicht anwesend, wird ein Bußgeld gemäß Anlage 7 fällig.
     d)Auf begründeten Antrag kann eine einmalige Ausnahme innerhalb von 5 Jahren für ein Spieljahr durch den BVV-Landesspielwart zugelassen werden. Für die Ausnahme wird eine Gebühr gemäß Finanzordnung erhoben.
     e)Trainerwechsel während einer Spielrunde sind dem Staffelleiter sofort mitzuteilen.

    10. Vereinswechsel von Mannschaften, Spielgemeinschaften, Fusionen

    10.1a)Wechselt eine Mannschaft mit mindestens 6 ihrer Spieler zu einem anderen Verein (Spielrechtsübertragung), so kann das Spielrecht dieser Mannschaft im Einvernehmen der beteiligten Vereine übertragen werden. Erforderlich ist neben einer Erklärung der Vereinsbevollmächtigten auch das schriftliche Einverständnis von mindestens 4 Spielern der Mannschaft, die jeweils in mindestens 5 Spielen der Verbandsrunde eingesetzt waren.
     b)Der Wechsel kann nur zum Ende eines Spieljahres erfolgen.
     c)Diese Spieler dürfen abweichend von der Regelung in Ziffer 15.3 frühestens am 1. Oktober des laufenden Jahres erneut zu einem anderen Verein wechseln, für den sie gemäß Ziffer 15.3 a) frühestens am 1. Januar des folgenden Jahres spielberechtigt sind.
    10.2a)Tritt die Volleyballabteilung eines Mitglieds geschlossen (einschließlich der Jugendlichen) zu einem anderen Verein über (Spielrechtsübergang), so behalten deren Mannschaften die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Leistungsklassenzugehörigkeit (siehe aber Ziffer 9.4).
     b)Der vollständige Übertritt muss von den Vorständen der abgebenden und aufnehmenden Vereine schriftlich bestätigt werden.
    10.3a)Zwei Vereine können in den Altersklassen Spielgemeinschaften bilden. Jeder Spieler einer Spielgemeinschaft bleibt Mitglied seines Vereins und weiterhin in Mannschaften seines Vereins spielberechtigt.
     b)Die Spielgemeinschaft darf erst dann zum Spielbetrieb zugelassen werden, wenn die tragenden Vereine rechtsverbindlich die gesamtschuldnerische Haftung für die Spielgemeinschaft gegenüber dem BVV erklärt haben und einen verantwortlichen Leiter benannt haben.
     c)Eine Spielgemeinschaft wird nicht als Pflichtjugendmannschaft im Sinne von Ziffer 9.7. anerkannt, außer für eine gleichlautende SG im Erwachsenenbereich. Haben die Stammvereine weitere Mannschaften im Spielbetrieb gilt für diese VSPO 9.7.
     d)Eine Spielgemeinschaft kann höchstens Nord/Südbayerischer Meister werden. Von der Teilnahme an Bayerischen Meisterschaften bleibt sie ausgeschlossen.
    10.4 Die Bildung von Volleyball-Spielgemeinschaften (VSG) in den Allgemeinen Klassen wird durch die Anlage 8 geregelt.
    10.5a)Bei einer Fusion von Mitgliedern behalten die Mannschaften die erworbene Klassenzugehörigkeit.
     b)Eine Fusion wird erst zum Ende eines Spieljahres wirksam. Die Spielberechtigung im neuen Spieljahr richtet sich nach den Regelungen der VSPO, insbesondere nach Ziffer 9.3 und 9.4.

    11. Spielwertung, Nichtantreten von Mannschaften

    11.1a)Alle Pflichtspiele sind über 3 Gewinnsätze auszutragen.
     b)Meisterschaftsspiele der Altersklassen und Pokalspiele bis Bezirksebene können über 2 Gewinnsätze ausgetragen werden. Eine bindende Festlegung trifft der jeweils zuständige Spielausschuss.
    11.2a)Zur Ermittlung der Rangfolge in Spielrunden und bei Turnieren erhalten
      - bei Spielen über 3 Gewinnsätze
      der Gewinner bei einem 3:0 oder 3:1 drei Punkte,
      der Gewinner bei einem 3:2 zwei Punkte und der Verlierer einen Punkt.
      Der Verlierer erhält bei einem 1:3 oder 0:3 keinen Punkt.
      Es werden nur Pluspunkte vergeben.
      Über die Rangfolge von zwei oder mehr Mannschaften entscheidet in absteigender Priorität
      a1) die Anzahl der Punkte,
      a2) die Anzahl gewonnener Spiele,
      a3) der Satzquotient, indem die Anzahl der gewonnenen Sätze durch die Anzahl der verlorenen Sätze dividiert wird,
      a4) der Ballpunktquotient, indem die Anzahl der gewonnenen Ballpunkte durch die Anzahl der verlorenen Ballpunkte dividiert wird,
      a5) der direkte Vergleich zwischen den Mannschaften, wobei die Kriterien nach a1) bis a4) zur Berechnung der Rangfolge herangezogen werden.
      Ergibt sich nach Anwendung der Ziffern a1) bis a5) ein Gleichstand für zwei oder mehr Mannschaften, müssen diese Mannschaften nochmals gegeneinander spielen; die Entscheidungsspiele sind dann maßgebend für die Platzierung. Solche Entscheidungsspiele sollen auf neutralen Plätzen stattfinden. Bei Turnieren kann in der Ausschreibung eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden.
     b)Zur Ermittlung der Rangfolge in Spielrunden und bei Turnieren erhalten
      - bei Spielen über 2 Gewinnsätze
      der Gewinner bei einem 2:0 oder 2:1 zwei Punkte, der Verlierer keinen Punkt.
      Es werden nur Pluspunkte vergeben.
      Über die Rangfolge von zwei oder mehr Mannschaften entscheidet in absteigender Priorität
      b1) die Anzahl der Punkte,
      b2) die Satzdifferenz, indem die Anzahl der verlorenen Sätze von der Anzahl der gewonnenen Sätze subtrahiert wird,
      b3) bei gleicher Satzdifferenz die Anzahl der gewonnenen Sätze,
      b4) die Ballpunktdifferenz, indem die Anzahl der verlorenen Bälle von der Anzahl der gewonnenen Bälle subtrahiert wird,
      b5) bei gleicher Balldifferenz die Anzahl der gewonnenen Bälle.
      Ergibt sich nach Anwendung der Ziffern b1) bis b5) ein Gleichstand für zwei oder mehr Mannschaften, müssen diese Mannschaften nochmals gegeneinander spielen; die Entscheidungsspiele sind dann maßgebend für die Platzierung. Solche Entscheidungsspiele sollen auf neutralen Plätzen stattfinden. Bei Turnieren kann in der Ausschreibung eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden.
    11.3a)Tritt eine Mannschaft zu Pflichtspielen nicht an, hat der Ausrichter die spielleitende Stelle darüber zu informieren. Die Ergebniseingabe erfolgt durch den ausrichtenden Verein.
     b)Eine Mannschaft gilt als nicht angetreten, wenn bis 15 Minuten nach der festgesetzten Anfangszeit weniger als 6 Spieler in der Halle spielbereit sind. Dies gilt sinngemäß für die zweiten und weiteren Spiele eines Spieltages, wobei 45 Minuten ab Spielende des vorangegangenen Spieles anzusetzen sind.
     c)Bei Spielturnieren ist der Spielbeginn für nachfolgende Spiele jeweils eine Stunde nach der festgesetzten Zeit des Beginns des vorherigen Spiels anzunehmen.
     d)Eine ausrichtende Mannschaft gilt zusätzlich als nicht angetreten, wenn die Spielanlage nicht rechtzeitig spielbereit ist (siehe Ziffer 8.6).
    11.4a)Ist eine Mannschaft gem. Ziffer 11.3 nicht oder nicht vollständig angetreten (spielbereit), so entscheiden die zuständigen spielleitenden Stellen  auf Spielverlust für diese Mannschaft mit ungünstigstem Satz- und Ballverhältnis (siehe auch Ziffer 4.8 b und c).
     b)Die Entscheidung ist durch den zuständigen Staffel- bzw. Spielleiter aufzuheben, wenn das Nichtantreten nachweislich unverschuldet war. Krankheit oder Verletzung eines oder mehrerer Spieler gelten nicht als Entschuldigungsgrund im Sinne dieser Vorschrift.
    11.5a)Eine Mannschaft, die während einer Spielrunde zu 2 Spieltagen oder 4 Spielen nicht angetreten ist, wird aus dem Spielbetrieb ausgeschlossen.
     b)Sie verliert die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leistungsklasse und gilt als Absteiger in die unterste Spielebene (siehe Ziffer 5.2). 
     c)Die bis dahin stattgefundenen Spiele dieser Mannschaft sind zu annullieren.
    11.6 Ein Spiel ist für eine Mannschaft mit ungünstigstem Satz- und Ballverhältnis als verloren zu werten, wenn
     a)ein nicht spielberechtigter oder gesperrter Spieler eingesetzt wurde (siehe auch Ziffer 13.2 ff),
     b)der Spielereinsatz gemäß Ziffer 13 nicht ordnungsgemäß war,
     c)ein Spieler nicht in den Spielberichtsbogen eingetragen wurde (siehe Internationale Spielregeln 4.1.3),
     d)ein gesperrter Trainer oder Betreuer/Vereinsvertreter im Spielberichtsbogen aufgeführt ist bzw. sein Amt dennoch ausübt.

    12. Spielberechtigung

    12.1An Pflicht- und Repräsentativspielen darf nur teilnehmen, wer spielberechtigt ist.
    Dies trifft zu, wenn der Spieler
     a)für ein Mitglied des BVV ordnungsgemäß gemeldet ist,
     b)im Besitz einer gültigen Spielerlizenz ist (siehe Ziffer 14),
     c)die jeweils erforderliche Jahresberechtigung in der Spielerlizenz eingetragen hat (Ausnahme: Altersklassen).
    12.2a)Die Spielberechtigung für einen bestimmten Verein (Spielerlizenz) wird von der Geschäftsstelle des BVV nach Stellen eines Passantrags im BVV-Portal erteilt (Spielerpass siehe Ziffer 14).
     b)Ein Spieler kann in mehreren Vereinen Mitglied sein, ist aber nur für den Verein in der Spielerlizenz spielberechtigt (Ausnahme: siehe Ziffer 12.5).
    12.3 Vor dem Einsatz eines Spielers in Pflichtspielen muss vom Verein im BVV-Portal der Spielerpass der jeweiligen Mannschaft zugeordnet werden.
    12.4a)Ein Einsatz von Spielern unter 18 Jahren in den Allgemeinen Klassen ist nur zulässig, wenn dem Verein ein schriftliche Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt und vom Verein eine diesbezügliche schriftliche Versicherung gegenüber dem Staffelleiter erfolgt.
     b)Jugendliche mit einer Jahresberechtigung für eine Allgemeine Klasse unterliegen den dort geltenden Bestimmungen.
     c)Ein Jugendlicher (U20 und jünger) darf in seinem Verein beliebig oft höherklassig bis einschließlich Regionalliga spielen, ohne sich festzuspielen (Mehrfachspielrecht).
      Die Regelung nach VSPO 13.4 b) bleibt davon unberührt. Pro Tag darf er maximal in zwei Spielen zum Einsatz kommen. Dies gilt auch für Spieler, die mit einem Doppelspielrecht ausgestattet sind.
     d)Dieses Höherspielen wird nur in den Spielberichtsbogen eingetragen, nicht in der Spielerlizenz. Die betreffenden Spieler müssen vor dem Spiel dem Schiedsrichter benannt werden.
     e)Spielen zwei Mannschaften eines Vereins in der gleichen Spielklasse, so ist diese Regelung nicht anwendbar. Ist die im Pass eingetragene Spielklasse niedriger als diese Spielklasse, so dürfen die Jugendlichen nur in einer Mannschaft dieser höheren Spielklasse eingesetzt werden.
     f)Die Spieler mit Mehrfachspielrecht müssen vor dem ersten Einsatz in einer Liga im Portal der höherklassigen Mannschaft zugeordnet werden.
    12.5a)Für Bayernkaderspieler (Bayernauswahl) kann der Vizepräsident Sport auf Antrag der beteiligten Vereine ein zusätzliches Spielrecht (Doppelspielrecht) für einen eine weitere höhere als gemeldete Spielklasse in der Allgemeinen Klasse gewähren. Dieses Doppelspielrecht berechtigt zum Spielen in der beantragten Mannschaft und Spielklasse.
     b)Ein Antrag auf Erteilung eines Doppelspielrechts ist nur bis spätestens 31. Dezember des laufenden Spieljahres möglich. 
     c)Das Doppelspielrecht wird mit Ablauf der Saison ungültig.
     d)Der Spieler erhält für das zusätzliche Spielrecht (Doppelspielrecht) eine weitere Spielerlizenz.
     e)Pro Tag darf er maximal in zwei Spielen zum Einsatz kommen.
    12.6a)Für Bezirkskaderspieler (Bezirksauswahl, U17 oder jünger) kann der für den Stammverein zuständige Bezirkssportwart nach Zustimmung des Bezirksauswahltrainers auf Antrag der beteiligten Vereine ein zusätzliches Spielrecht (Doppelspielrecht) eine weitere höhere als gemeldete Spielklasse in der Allgemeinen Klasse bis maximal Bezirksliga gewähren. Dieses Doppelspielrecht berechtigt zum Spielen in der beantragten Mannschaft und Spielklasse.
     b)Ein Antrag auf Erteilung eines Doppelspielrechts ist nur bis spätestens 31. Dezember des laufenden Spieljahres möglich. 
     c)Das Doppelspielrecht wird mit Ablauf der Saison ungültig.
     d)Der Spieler erhält für das zusätzliche Spielrecht (Doppelspielrecht) eine weitere Spielerlizenz.
     e)Pro Tag darf er maximal in zwei Spielen zum Einsatz kommen.
    12.7a)Für Bezirksauswahlspieler (U16 oder jünger) kann ein zusätzliches Spielrecht (Jugend-Doppelspielrecht) in einer Jugendmannschaft U16, U18 oder U20 eines anderen Vereins gewährt werden, wenn der Stammverein keine Jugend in der entsprechenden Altersklasse hat.
     b)Ein Antrag der beteiligten Vereine auf Erteilung eines Jugend-Doppelspielrechts ist nur bis spätestens 31. Dezember des laufenden Spieljahres möglich.
     c)Das Jugend-Doppelspielrecht wird mit Ablauf der Saison ungültig.
     d)Der Spieler erhält für das zusätzliche Spielrecht, das der für den Stammverein zuständige Bezirkssportwart nach Zustimmung des Bezirksauswahltrainers genehmigt, eine weitere Jugendspielerlizenz.
    12.8a)Für Spieler in BVV-Stützpunkt-Vereinen (U16 oder jünger) kann ein zusätzliches Spielrecht (Heimatverein-Doppelspielrecht) in Jugendmannschaften des Vereins, von dem der Spieler an den BVV-Stützpunkt gewechselt ist, in den zwei folgenden Spielzeiten (bis Maximalalter U16) nach dem Wechsel gewährt werden.
     b)Dieses zusätzliche Spielrecht gilt ohne Einhaltung einer Wechselfrist nur nacheinander, d.h. Spielberechtigung im abgebenden Verein und nach dessen Ausscheiden in allen Jugendklassen bzw. einer Spielverzichtserklärung des Spielers und des abgebenden Vereins für alle Jugendklassen im BVV-Stützpunkt-Verein (Keine parallele Spielberechtigung in zwei Vereinen).
     c)Ein Antrag der beteiligten Vereine auf Erteilung eines Heimatverein-Doppelspielrechts ist nur bis spätestens 31. Dezember des laufenden Spieljahres möglich.
     d)Das Heimatverein-Doppelspielrecht wird zum 31.01. der laufenden Saison ungültig Bei Weiterqualifikation des Heimatvereins kann dieses formlos über die BVV-Geschäftsstelle bis maximal Saisonende verlängert werden.
     e)Das Heimatverein-Doppelspielrecht kann nur beim ersten Wechsel zu einem Stützpunkt beantragt werden.
    12.9 Für Spieler in Mannschaften mit Sonderspielrecht kann eine zusätzliche Spielberechtigung erteilt werden.
    12.10 In Relegationsspielen dürfen nur Spieler eingesetzt werden, die bereits vor den beiden letzten Meisterschaftsspielen für diese oder eine unterklassige Mannschaft des Vereins spielberechtigt waren.
    12.11 Abweichend von Regel 4.1.1 der Internationalen Spielregeln kann sich eine Mannschaft aus bis zu 14 Spielern zusammensetzen. Falls mehr als 13 Spieler im Spielberichtsbogen eingetragen sind, müssen zwei Liberos benannt werden.
    12.12a)Nicht deutsche Spieler (im folgenden Ausländer genannt) sind Staatenlose und Ausländer.
     b)Für den Einsatz von Ausländern gibt es in Mannschaften im Bereich des BVV bis einschließlich Bayernliga keine Beschränkungen.
     c)Für den Einsatz von Ausländern in Mannschaften der Regionalligen und Dritten Ligen gelten die Bestimmungen der BSO.

    13. Spielereinsatz

    13.1a)Ein Spieler hat dann an einem Spiel teilgenommen, wenn er aktiv in das Spielgeschehen eingegriffen hat. Die namentliche Eintragung in den Spielberichtsbogen allein ist nicht als Teilnahme zu werten.
     b)Ein Spiel ist durchzuführen, auch wenn von vornherein der Mangel einer Spielberechtigung offensichtlich ist.
     c)Der Schreiber hat im Spielberichtsbogen den Namen des Spielers sowie die Umstände, die die fehlende Spielberechtigung begründen, zu vermerken.
    13.2Der Staffelleiter hat ein Spiel für eine Mannschaft mit ungünstigstem Satz- und Ballverhältnis als verloren zu werten, wenn diese einen Spieler eingesetzt hat,
     a)der sich nicht hinreichend ausweisen konnte (siehe Ziffer 13.3 a und b),
     b)der zur Zeit seines Einsatzes nicht spielberechtigt war,
     c)der aufgrund fehlerhafter Eintragungen im Spielberichtsbogen nicht identifiziert werden kann.
     d)Der Nachweis für ein eventuelles Nichtvorliegen der Gründe gemäß a), b) oder c) obliegt dem Verein des betreffenden Spielers.
    13.3Ist ein vor Spielbeginn anwesender Spieler spielberechtigt und kann seine Spielerlizenz in Papierform nicht vorgelegt werden, so kann der Spieler nur eingesetzt werden,
     a)wenn er sich durch ein amtliches Ausweispapier (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, o. ä.) legitimieren kann (vgl. aber Ziffer 6.7 b) und 7.7 c)
     b)Im Spielberichtsbogen ist der Name des Spielers ohne Spielerlizenz sowie die Art der Legitimation zu vermerken.
    13.4a)In den ersten beiden Spielen der Verbandsrunde einer Mannschaft im Spieljahr dürfen jeweils nur die für die betreffende Mannschaft gemeldeten Spieler eingesetzt werden (siehe auch Ziffer 9.4).
     b)Spieler mit einer im Pass eingetragenen niedrigeren Leistungsklasse dürfen in einer Mannschaft höherer Leistungsklasse erst eingesetzt werden, wenn diese höhere Mannschaft ihre ersten beiden Spiele der Verbandsrunde im Spieljahr ausgetragen hat (siehe auch Ziffer 9.4).
    13.5a)Wird ein Spieler, der die Jahresberechtigung für eine niedrigere Leistungsklasse besitzt, in einer höheren Leistungsklasse eingesetzt, so hat dies der Schreiber im Spielberichtsbogen und der 1. Schiedsrichter in der Spielerlizenz des betreffenden Spielers zu vermerken (Ausnahmen siehe 12.4 c,d).
     b)Ein Spieler, der an drei Spielen einer höheren Leistungsklasse teilgenommen hat, spielt sich damit in der höheren Leistungsklasse fest (Ausnahme siehe 12.4 c) (siehe auch Ziffer 9.4).
     c)Die Vereine müssen die Spielerlizenzen derjenigen Spieler, die sich in einer höheren Spielklasse festgespielt haben, bis zu ihrem nächsten Spieltag erneut ausdrucken, um die höhere Spielklasse in der Spielerlizenz ausweisen zu können.
     d)Wird ein Spieler, der die Jahresberechtigung für eine höhere Leistungsklasse besitzt, in einer niedrigeren Leistungsklasse eingesetzt, so hat der Schreiber dies im Spielberichtsbogen zu vermerken. Der Staffelleiter hat das Spiel gem. Ziffer 13.2 als verloren zu werten.
    13.6a)Ein Spieler kann durch den Verein zurückgestuft werden, wenn er in seiner oder einer höherklassigen Mannschaft seines Vereins nicht oder mindestens die letzten 6 Wochen nicht eingesetzt wurde und die Spielfähigkeit der Mannschaft (mindestens 6 Spieler) gewährleistet ist.
     b)Zurückgestufte Spieler dürfen wieder in einer höheren Leistungsklasse eingesetzt werden.

    14. Spielerlizenz

    14.1a)

    Im Bereich des BVV gelten die Spielerlizenzen des DVV.

    • Allgemeine Spielklassen
    • Jugendspielbetrieb
    • Seniorenspielbetrieb
    • Breiten- und Freizeitsport
       
     
     b)Die Spielerlizenz behält ihre Gültigkeit bis zu einem Vereinswechsel.
     c)Eine Spielerlizenz ist nur dann gültig, wenn sievom Spieler unterschrieben ist.
     d)Um die Jahresberechtigung zu erhalten, müssen für die allgemeinen Klassen und die Altersklassen die Spielerlizenzen vom Verein im Portal den jeweiligen Mannschaften zugeordnet werden (siehe Ziffer 12.3).
    14.2a)Für einen Spieler kann es zwei Spielrechte geben, für die Allgemeine Spielklasse und für die Altersklassen.
     b)Das jeweilige Spielrecht kann immer nur für einen Verein bestehen. Diese Spielrechte werden unabhängig von einander vergeben bzw. ausgeübt, ggf. in unterschiedlichen Vereinen und unabhängig vom Landesverband.
    14.3a)Ein neue Spielerlizenz ist im BVV-Portal zu beantragen.
     b)Ein Passfoto - nicht älter als 1 Jahr - ist im BVV-Portal zu hinterlegen.
     c)Bei Vereinswechsel (siehe Ziffer 15) muss die Freigabe durch den alten Verein im BVV-Portal eingetragen werden.
    14.4a)Die Spielerlizenz ist ein Dokument. Alle Eintragungen müssen der Wahrheit entsprechen.
     b)Bei falschen Angaben in der Spielerlizenz erlischt die Spielberechtigung.
    14.5Eine Spielerlizenz wird ungültig
     a)bei Vereinswechsel (siehe Ziffer 15.1),
     b)bei (auch teilweiser) Unleserlichkeit,
     c)bei handschriftlichen Änderungen.
    14.6Bei Namensänderung (z.B. Heirat) wird die gültige Spielerlizenz auf formlosen Antrag durch die Geschäftsstelle geändert und muss neu ausgedruckt werden.
    14.7Der Ausdruck und die Vorlage des ePasses muss im DIN A5 Format erfolgen. Die Druckqualität (Farbe bzw. Schwarz-Weiß) muss so gewählt werden, dass der Spieler eindeutig erkennbar ist.
    14.8Im übrigen gilt die Spielerlizenz-Ordnung des DVV (Anlage 7 zur BSO).

    15. Vereinswechsel von Spielern

    15.1a)Ein Vereinswechsel ist jederzeit möglich.
     b)Ein Vereinswechsel eines Spielers ist möglich, wenn der bisherige Verein die Freigabe im BVV-Portal eingetragen hat.
     c)Bei Vereinswechsel ist der Freigabecode aus dem BVV-Portal dem Spieler innerhalb von 8 Tagen mitzuteilen, soweit keine berechtigten Gründe (siehe Ziffer 15.2) dagegen sprechen.
     d)Mit dem Datum der Freigabe erlischt die Spielberechtigung für den alten Verein.
     e)Der neue Verein hat nach vollzogenem Vereinswechsel die neue Spielerlizenz im BVV-Portal zu beantragen.
     g)Die Spielberechtigung für den neuen Verein ist erst gegeben, wenn die Bestimmungen gemäß Ziffer 15.3 erfüllt sind.
    15.2Der Verein kann die Freigabe verweigern, solange
     a)Beitragsrückstände oder sonstige materielle Verpflichtungen (z.B. Rückgabe von Vereinseigentum) bestehen, wobei der Verein nachweispflichtig ist,
     b)eine Vereinsstrafe ausgesprochen oder ein Vereinsstrafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wobei über die Anerkennung von Vereinsstrafen vom Landesspielausschuss auf Antrag des Vereins entschieden wird,
     c)ein Verstoß gegen die Amateurbestimmungen vorliegt.
     d)Gegen die Freigabeverweigerung hat der Spieler das Recht des Einspruchs bei der zuständigen Rechtskammer des BVV.
    15.3a)Die Spielberechtigung für den neuen Verein ist an eine Wartezeit von 3 Monaten gebunden (auf Ziffer 10.1 c wird hingewiesen).
     b)Ohne Wartezeit ist ein Vereinswechsel nur im Monat Juli möglich. Dies gilt auch bei Auflösung einer Volleyballabteilung. Die Wartezeit endet jedoch spätestens mit dem laufenden Spieljahr.
     c)Für den Jugend- und Seniorenspielbetrieb ist die Spielberechtigung für einen neuen Verein bei einem Wechsel bis zum 31.12. des laufenden Spieljahrs an eine Wartezeit von 3 Monaten, bei einem Wechsel nach dem 31.12. des laufenden Spieljahrs an eine Wartezeit von 6 Monaten gebunden.
    15.4a)Wechselt der Spieler zu einem Bundesligaverein, kann der abgebende Verein den Ersatz seiner Aufwendungen für die Ausbildung des Spielers nach Maßgabe der Bestimmungen in der BSO verlangen.
     b)Beim Wechsel eines Spielers vom Ausland zu einem deutschen Verein gelten die Bestimmungen der BSO.

    16. Schiedsgericht, Wettkampfleiter, Wettkampfgericht

     Schiedsgericht
    16.1a)Alle Spiele gemäß Ziffer 3.1 sind unter Leitung anerkannter Schiedsrichter entsprechend den Bestimmungen der Schiedsrichterordnung durchzuführen.
     b)Mannschaften, die mehr als zweimal in einem Spieljahr der Verpflichtung, ausreichend qualifizierte Schiedsrichter zu stellen, nicht nachkommen, können vom zuständigen Spielausschuss am Ende des Spieljahres um eine Klasse tiefer eingestuft werden.
    16.2a)Für die Spielaufzeichnungen sind die vorgeschriebenen Spielberichts-aufzeichnungssysteme zu verwenden.
     b)Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Mannschaftsliste ist die jeweilige Mannschaft verantwortlich.
     c)Die Felder Sanktionen, Bemerkungen, Bestätigung, Ergebnisse und Sieger verantwortet der 1. Schiedsrichter.
     d)Die übrigen Felder des Spielberichtsbogens verantwortet der Schreiber.
    16.3a)Tätigkeiten, die Schiedsrichter und Schreiber als Helfer für den Landesspielausschuss und ihre Staffelleiter ausüben, sind in einzelnen Punkten in dieser VSPO beschrieben.
     b)In allen fachlichen Angelegenheiten, die die Schiedsrichter betreffen, gilt die Schiedsrichterordnung (SRO) bzw. Veröffentlichungen des Landesschiedsrichterausschusses (LSRA).
                 Wettkampfleiter
    16.4a)Jeder Ausrichter von Pflicht- oder Repräsentativspielen hat einen Wettkampfleiter zu stellen. Dieser ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Spiele verantwortlich.
     b)Die Pflichten und Rechte des Wettkampfleiters sind in der Anlage 6 zur VSPO geregelt. Verstöße werden gemäß Bußgeldkatalog geahndet.
     c)Bei vom Verband angesetzten Spielen an neutralen Orten beruft der zuständige Spielausschuss den Wettkampfleiter.
         Wettkampfgericht
    16.5a)Für die Endrunden der Bayerischen Meisterschaften und der Bayerischen Pokalmeisterschaften können vom Veranstalter Wettkampfgerichte bestimmt werden.
     b)Das Wettkampfgericht besteht aus 3 qualifizierten Personen, die am Wettkampf nicht beteiligt sind.
     c)Es ist mindestens ein Ersatzmitglied zu benennen, das bei Befangenheit eines Mitglieds des Wettkampfgerichts eingesetzt werden kann.
    16.6a)Ein Protest soll innerhalb einer halben Stunde nach Kenntnis des Protestgrundes schriftlich beim Wettkampfgericht eingelegt werden.
     b)Gleichzeitig ist die Protestgebühr von EUR 25,- zu zahlen.
     c)Das Wettkampfgericht entscheidet endgültig über Proteste an Ort und Stelle.

    17. Verstöße im Spielverkehr und deren Ahndung

    17.1a)Die Art der Verstöße aus dem Spielverkehr und deren Ahndung ist im Bußgeldkatalog (siehe Anlage 7) festgelegt.
     b)Verstöße werden vom Staffel- bzw. Spielleiter bzw. soweit sie im Rahmen eines Spieles erfolgen, vom 1. Schiedsrichter oder Wettkampfleiter festgestellt.
     c)Der 1. Schiedsrichter muss seine Feststellungen durch den Schreiber in den Spielberichtsbogen eintragen lassen.
     d)Der Wettkampfleiter berichtet.
    17.2a)Die spielleitenden Stellen verhängen ohne Einleitung eines Verfahrens innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Geldbußen gegenüber den Mitgliedern, wenn sie Verstöße gegen die im Spielverkehr geltenden Ordnungen feststellen. Dies gilt auch bei Entscheidungen eines Wettkampfgerichtes.
     b)Der zuständige Spielwart kann dem Staffel- oder Spielleiter Weisungen erteilen.
     c)Bei Verstößen gegen die Spielerpassordnung (siehe Ziffer 14 und Anlage 7 zur BSO) können Bußgeldbescheide durch die Geschäftsstelle des BVV verhängt werden.
     d)Der Bußgeldbescheid, mit dem einem Verein die Pflicht zur Zahlung eines Bußgeldes auferlegt wird, hat neben der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die Folgen bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Geldbuße zu enthalten.
    17.3a)Geldbußen befreien nicht von anderen Folgen (z. B. Spielverlust), wie sie aus der Spielordnung entstehen.
     b)Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Geldbußen werden vom zuständigen Spielwart alle Pflichtspiele des betreffenden Vereins (bei Verstößen einer bestimmten Mannschaft nur deren Spiele) entsprechend Ziffer 13.2 als verloren gewertet, die in der Zeit zwischen Ablauf der Zahlungsfrist und Eingang der Zahlung stattfinden bzw. stattfinden müssen.
    17.4a)Die Geldbußen verstehen sich pro Spieltag bzw. Wettkampf.
     b)Die Summe einzelner Bußgelder pro Spieltag darf nicht höher sein als das Bußgeld für „Nichtantreten“.
     c)Ausgenommen hiervon sind Bußgelder nach Anlage 7 Ziffer 16, 17 und 23, die zusätzlich erhoben werden.
     d)Die Geldbußen bei Altersklassen bis Bezirksebene entsprechen denen der Allgemeinen Klassen auf Kreisebene, wenn sie nicht gesondert aufgeführt sind.
    17.5 Die Geldbußen erhöhen sich beim zweiten und bei jedem weiteren gleichartigen Verstoß innerhalb eines Spieljahres um den ursprünglichen Geldbetrag.
    17.6Sperren für Spieler
     a)nach 2 Bestrafungen innerhalb einer Spielzeit: 1 Pflichtspiel
     b)nach einer Herausstellung: 1 Pflichtspiel
     c)nach erfolgter Disqualifikation (ohne Aggression): 3 Pflichtspiele
     d)nach einer Disqualifikation wegen Aggression: mindestens 4 Pflichtspiele
     e)Diese Sperren treten automatisch und ohne weitere Feststellung durch den zuständigen Spielwart ein.
     f)Sperren nach Aggressionen treten unmittelbar in Kraft, ansonsten mit Wirkung ab dem darauf folgenden Spieltag.
    17.7Sperren für Trainer oder Betreuer/Vereinsvertreter bei Vergehen
     a)entsprechend Ziffer 17.6 a) und b): 1 Pflichtspiel
     b)entsprechend Ziffer 17.6 c): 2 Pflichtspiele
     c)entsprechend Ziffer 17.6 d): mindestens 4 Pflichtspiele
     d)Diese Sperren treten automatisch und ohne weitere Feststellung durch den zuständigen Spielwart ein.
     e)Sperren nach Aggressionen treten unmittelbar in Kraft, ansonsten mit Wirkung ab dem darauf folgenden Spieltag.
    17.8a)Das Fehlverhalten eines Spielers oder Trainers oder sonstigen Teilnehmers nach Spielschluss, welches während des Spiels eine Bestrafung, Herausstellung oder Disqualifikation nach sich ziehen würde, ist gem. Ziffer 17.6 und 17.7 durch den jeweils zuständigen Spielwart zu ahnden.
     b)Alle Sperren betreffen Spiele der Mannschaft, in welcher das Fehlverhalten begangen wurde.
     c)Alle Sperren gelten auch über das jeweilige Spieljahr hinaus.
    17.9 Ziffer 17.8 gilt auch bei unangemessenem oder ausfallendem Verhalten sowie Aggressionen eines Spielers, Trainers oder sonstigen Teilnehmers gegen einen Schiedsrichter nach Abschluss des Spielberichtsbogens. Ein betroffener Schiedsrichter hat solche Vorkommnisse binnen 8 Tagen in einem schriftlichen Bericht an den zuständigen Spielwart mitzuteilen.
    17.10 Kann die Heimmannschaft die Sicherheit eines Teilnehmers des Spiels oder der Schiedsrichter nicht sicherstellen und kommt es zu Tätlichkeiten gegen eine dieser Personen oder gegen Sachen dieser Personen durch Zuschauer, so kann der zuständige Spielwart bei Wiederholungsgefahr eine Heimspielsperre bis zu 6 Spielen gegen die Heimmannschaft verhängen.

    18. Schlussbestimmung

    Diese Ordnung wurde vom Verbandsrat des BVV am 28.03.2004 verabschiedet und tritt am 03.05.2004 in Kraft. Ergänzt am 03.12.2004. Geändert am 25.11.2005, am 06.10.2006, am 16.03.2007, am 05.10.2007, am 02.05.2008, am 11.07.2009, am 13.06.2010, am 04.06.2011, am 28.04.2012, am 29.06.2013, am 31.05.2014, am 16.05.2015, am 03.05.2016, am 13.05.2017, am 30.06.2018, am 28.06.2019, am 19.06.2020 und am 29.06.2022.

    Anlagen

    Anlage 1 (Jugendspielordnung)

    1. Allgemeine Bestimmungen

    1.1Gespielt wird, soweit nichts anderes festgelegt ist, nach den Wettkampfbestimmungen der Verbandsspielordnung (VSPO) des Bayerischen Volleyball-Verbandes.
    1.2Im Verlauf eines Meisterschaftsturniers darf ein Spieler nur für eine Mannschaft gemeldet und in dieser eingesetzt werden.
    1.3Jede Mannschaft darf nur im Beisein eines volljährigen Betreuers zu Pflichtspielen antreten.
    1.4

    Spielberechtigt im jeweiligen Alterswettbewerb sind Spielerinnen und Spieler, die am Altersstichtag oder später geboren sind.


    Spieljahr
      U20
    (6-6)
      U18
    (6-6)
      U16
    (6-6)
      U15
    (4-4)
      U14
    (4-4)
      U13
    (3-3)
      U12
    (2-2)
    2023/24 01.01.2005 01.01.2007 01.01.2009 01.01.2010 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2013
    2024/25 01.01.2006 01.01.2008 01.01.2010 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2013 01.01.2014
    2025/26 01.01.2007 01.01.2009 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2013 01.01.2014 01.01.2015
    usw.
     
                  
     

    2. Spieltechnische Bestimmungen

    2.1

    Netzhöhe und Spielfeldgröße

    Altersklasse    männlich    weiblich
    Jugend U20 2,43 m
    9 x 18 m
     2,24 m
    9 x 18 m
    Jugend U18 2,35 m
    9 x 18 m
     2,24 m
    9 x 18 m
    Jugend U16 2,24 m
    9 x 18 m
     2,20 m
    9 x 18 m
    Jugend U14/U15 2,15 m
    7 x 14 m
     2,15 m
    7 x 14 m
    Jugend U13 2,05 m
    6 x 12 m
     2,05 m
    6 x 12 m
    Jugend U12 1,95 m
    4,5 x 9 m
     1,95 m
    4,5 x 9 m

     

    2.2a) Der Einsatz eines Liberos ist in der Jugend U20, U18 und U16 erlaubt.
     b) In der Jugend U13 und U122 wird mir einem leichteren Ball gespielt.
    2.3Sonderbestimmungen für die Jugend U14, U13, U12
     a)Um eine Spezialisierung zu vermeiden, gibt es keinen taktischen Positionswechsel. Während der Spielzüge dürfen die Spielpositionen nicht getauscht werden.
     b)Die Rotationsordnung ist einzuhalten. Erzielt eine Mannschaft bei eigener Aufgabe zwei Punkte in Folge, so rotiert die aufschlagende Mannschaft um eine Position und behält das Aufschlagrecht.
     c)Alle Begegnungen sind über zwei Gewinnsätze auszutragen. Ein entscheidender dritter Satz wird bis 15 Punkte gespielt, wobei ein Vorsprung von 2 Punkten zu erreichen ist. Zur Ermittlung der Rangfolge gilt die VSPO, Absatz Wertung der Spiele. Ansonsten wird der Modus durch die Ausschreibung geregelt.
     d)Jedes Spiel wird von einem Schiedsgericht geleitet. Dieses besteht mindestens aus einem Schiedsrichter und dem Anschreiber. Der Wettkampfleiter gibt den Schiedsrichtereinsatzplan vor Beginn des ersten Spiels bekannt.
     e)Der Aufschlag wird hinter der Grundlinie ausgeführt. Wenn der Freiraum dahinter nicht tiefer als 1,50 m ist, darf der Spieler beim Aufschlag das Spielfeld mit einem Fuß betreten. Der andere Fuß muss außerhalb des Spielfeldes den Boden berühren. Lobaufschläge sind nicht erlaubt.
    2.4Sonderbestimmungen für die Jugend U15, U14
     a)Je Satz sind einer Mannschaft bis zu sechs Auswechslungen erlaubt.
     b)Das Spielfeld ist 7 m breit und 14 m lang. Der Antennenabstand beträgt 7 m.
     c)

    Eine Mannschaft besteht aus vier Spielern, drei Vorderspielern und einem Hinterspieler ( Position I ) sowie bis zu vier Auswechselspielern.

     IV III II
    I
     
     d)Der Aufgabespieler ist der Hinterspieler ( Position I ). Ein Hinterspielerangriff oberhalb der oberen Netzkante ist in der U14 ein Fehler.
     e)Nur U14: Das Zuspiel hat während des ganzen Spieles durch den Spieler auf der Position III (Mitte) zu erfolgen. Bei offensichtlicher Nichtbeachtung wird vom Schiedsgericht auf Fehler entschieden. Ein Zuspiel durch einen anderen Spieler bzw. von einer anderen Position bei missglückter Annahme/ Abwehr bleibt davon unberührt.
    2.5Sonderbestimmungen nur für die Jugend U13
     a)Das Spielfeld ist 6 m breit und 12 m lang. Der Antennenabstand beträgt 6 m.
     b)

    Eine Mannschaft besteht aus drei Spielern sowie bis zu drei Auswechselspielern. Die Auswechselspieler können beliebig oft und für unterschiedliche Spieler eingesetzt werden. Ausnahme: Der Spieler, der zum Aufschlag geht, darf nicht ausgewechselt werden.

     IV III II
     
     c)Es gibt keine Position I. Der Spieler auf der rechten Feldfläche ist der Aufschläger ( Position II ).  Der Aufschläger bleibt auch nach dem Aufschlag auf der rechten Feldfläche ( Position II ), er darf die Position nicht mit einem anderen Spieler wechseln.
     d)Das Zuspiel hat während des ganzen Spieles durch den Spieler auf der Position III (Mitte) zu erfolgen. Bei offensichtlicher Nichtbeachtung wird vom Schiedsgericht auf Fehler entschieden. Ein Zuspiel durch einen anderen Spieler bzw. von einer anderen Position bei missglückter Annahme/Abwehr bleibt davon unberührt.
     e)Ein taktischer Positionswechsel und damit Fehler liegt vor, wenn der Zuspieler auf der Position III (Mitte) mit einem der beiden anderen Spieler die Position wechselt. Die Positionen II und IV dürfen auch nicht getauscht werden. Bei der gegnerischen Aufgabe übernehmen die Spieler auf der Position II (rechts) oder Position IV (links) die Annahme.
    2.6Sonderbestimmungen nur für die Jugend U12
     a)Das Spielfeld ist 4,5 m breit und 9 m lang. Der Antennenabstand beträgt 4,5 m.
     b)

    Eine Mannschaft besteht aus zwei Spielern sowie bis zu zwei Auswechselspielern.

     II I
     
     c)Die Auswechselspieler können beliebig oft und für unterschiedliche Spieler eingesetzt werden. Ausnahme: Der Spieler, der zum Aufschlag geht, darf nicht ausgewechselt werden.
     d)Der Aufschläger muss nach dem Aufschlag die Position I (rechts) einnehmen. Im Augenblick des Aufschlags muss bei der annehmenden Mannschaft der Spieler auf der Position I rechts und muss der Spieler auf der Position II  links stehen.  Bei Aufschlagwechsel wird entsprechend rotiert, Position I wechselt auf Position II und Position II auf Position I und ist neuer Aufschläger.

    Anlage 2 (Organisation der Meisterschaftsturniere)

    1. Allgemeines

    1.1Für die Organisation der Meisterschaften werden nach Möglichkeit Spielleiter eingesetzt.
    1.2Überbezirkliche Meisterschaften auf Verbandsebene werden nach Altersklassen und Geschlechtern getrennt wie folgt durchgeführt:
     

    2. Jugend U20, U18 und Senioren

    2.1a)Aus jedem Bezirk qualifizieren sich 2, jedoch aus Oberbayern 4 Mannschaften.
    (siehe bei der Jugend auch die Ziffern 3.5 c) und 10.3 d) der VSPO)
     b)

    Diese ermitteln auf Nordbayernebene (Bezirke Unter-, Ober-, Mittelfranken, Oberpfalz) und Südbayernebene (Bezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) je 3 Teilnehmer für die Landesmeisterschaft.

    2.2a)Die je 3 Teilnehmer für die Landesmeisterschaft werden wie folgt ermittelt:
    Auf jeder Ebene werden je 2 Gruppen mit 4 Teilnehmern gebildet. Die Gruppeneinteilung wird jährlich durch den Landesjugendspielausschuss vorgenommen. Innerhalb der Gruppen spielt jeder gegen jeden in einer einfachen Spielrunde.
     b)Es folgen Überkreuzspiele (Gruppenzweiter gegen Gruppendritter) zwischen den beiden Gruppen.
     c)Es folgen die Halbfinalspiele Gruppenerster gegen die Sieger der Überkreuzrunde (um die Plätze 1 bis 4), und Gruppenvierter gegen die Verlierer der Überkreuzrunde (um die Plätze 5 bis 8).
     d)Die Reihenfolge auf Nord- bzw. Südbayernebene wird in abschließenden Platzierungsspielen ermittelt.
     e)Der Sieger erhält den Titel „Nordbayerischer Meister" bzw. „Südbayerischer Meister" der jeweiligen Altersklasse.
     f)

    Der jeweilige Austragungsbezirk wird ebenfalls durch den Landesjugendspielausschuss bestimmt, ein Turnus ist vorgesehen.

    2.3a)Die je drei erstplatzierten Mannschaften aus 2.2 nehmen an den Bayerischen Meisterschaften des betreffenden Spieljahres teil.
     b)Die 6 Teilnehmer spielen den Gewinner des Titels „Bayerischer Meister" der jeweiligen Altersklasse wie folgt aus:
       
    Gruppenspiele
    Gruppe I:Gruppe II
    A: 2. Süd -  3. NordB: 2. Nord - 3. Süd 
    C: 1. Nord - Verlierer AD: 1. Süd - Verlierer B
    E: 1. Nord - Sieger AF: 1. Süd - Sieger B
    Überkreuzspiele
    G: 1. Gruppe I - 2. Gruppe IIH: 1. Gruppe II - 2. Gruppe I
    Platzierungsspiele
    I: Verlierer aus G - Verlierer aus HK: 3. Gruppe I - 3. Gruppe II
    Endspiel 
    L: Sieger aus G - Sieger aus H 
     
    2.4Falls für die Spiele gem. 2.2 weniger als je 6 Teilnehmer vorhanden sind, wird auf jeder Ebene eine einfache Spielrunde mit Spielen jeder gegen jeden durchgeführt. Die beiden bestplatzierten Mannschaften jeder Ebene sind zu den Spielen gem. 2.3 teilnahmeberechtigt.

    3. Jugend U16 und U14

    3.1a)Aus jedem Bezirk qualifizieren sich 3, jedoch aus Oberbayern 6 Mannschaften
    (siehe bei der Jugend auch die Ziffern 3.5 c) und 10.3 d) der VSPO).
     b)Der jeweilige Austragungsbezirk wird durch den Landesjugendspielausschuss bestimmt, ein Turnus ist vorgesehen
     c)Diese ermitteln auf Nordbayernebene (Bezirke Unter-, Ober-, Mittelfranken, Oberpfalz) und Südbayernebene (Bezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) je 6 Teilnehmer für die Landesmeisterschaft.
     d)Der Ausrichter von Nord-/Südbayerischen Meisterschaften erhält im Falle einer Nichtqualifikation eine Wildcard, welche zu Lasten der Teilnehmerzahl des jeweiligen Bezirks geht. Die Bewerbung ist bis zum 31.10. des jeweiligen Spieljahres möglich. Falls keine Bewerbung aus dem Bezirk vorliegt, kann die Ausrichtung an einem anderen Bewerber vergeben werden.
     e)

    Nachrücker werden nach folgender Priorität zugelassen: Team aus dem Bezirk der Ausrichter-Wildcard, Team aus dem Bezirk der Absage, Team aus dem Bezirk mit höchsten Meldezahlen

    3.2a)Die je 6 Teilnehmer für die Landesmeisterschaft werden wie folgt ermittelt:
    Auf jeder Ebene werden je 4 Gruppen mit 3 Teilnehmern gebildet. Die Gruppeneinteilung wird jährlich durch den Landesjugendspielausschuss vorgenommen. Innerhalb der Gruppen spielt jeder gegen jeden in einer einfachen Spielrunde.
     b)Es folgen Überkreuzspiele (Gruppenzweiter gegen Gruppendritter) zwischen den vier Gruppen.
     c)Es folgen die Viertelfinalspiele Gruppenerster gegen die Sieger der Überkreuzrunde (um die Plätze 1 bis 8) und die Verlierer der Überkreuzrunde (um die Plätze 9 bis 12).
     d)Die Reihenfolge auf Nord- bzw. Südbayernebene wird in abschließenden Platzierungsspielen ermittelt.
     e)Der Sieger erhält den Titel „Nordbayerischer Meister" bzw. „Südbayerischer Meister" der jeweiligen Altersklasse.
     f)

    Der jeweilige Austragungsbezirk wird ebenfalls durch den Landesjugendspielausschuss bestimmt, ein Turnus ist vorgesehen. 

    3.3a)Die je sechs erstplatzierten Mannschaften aus 2.2 nehmen an den Bayerischen Meisterschaften des betreffenden Spieljahres teil.
     g)

    Die 12 Teilnehmer spielen den Gewinner des Titels „Bayerischer Meister" analog zum Spielmodus der Nord- und Südbayerischen Meisterschaften aus.

    4. Jugend U13 und U12

    4.1a)Aus jedem Bezirk qualifizieren sich 4, jedoch aus Oberbayern 8 Mannschaften.
     b)Der jeweilige Austragungsbezirk wird durch den Landesjugendspielausschuss bestimmt, ein Turnus ist vorgesehen
     c)Diese ermitteln auf Nordbayernebene (Bezirke Unter-, Ober-, Mittelfranken, Oberpfalz) und Südbayernebene (Bezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) je 8 Teilnehmer für die Landesmeisterschaft.
     d)Der Ausrichter von Nord-/Südbayerischen Meisterschaften erhält im Falle einer Nichtqualifikation eine Wildcard, welche zu Lasten der Teilnehmerzahl des jeweiligen Bezirks geht. Die Bewerbung ist bis zum 31.10. des jeweiligen Spieljahres möglich. Falls keine Bewerbung aus dem Bezirk vorliegt, kann die Ausrichtung an einem anderen Bewerber vergeben werden.
     e)

    Nachrücker werden nach folgender Priorität zugelassen: Team aus dem Bezirk der Ausrichter-Wildcard, Team aus dem Bezirk der Absage, Team aus dem Bezirk mit höchsten Meldezahlen

    4.2a)Die je 8 Teilnehmer für die Landesmeisterschaft werden wie folgt ermittelt:
    Auf jeder Ebene werden 4 Gruppen (A,B,C,D) mit je 4 Teilnehmern gebildet. Die Gruppeneinteilung wird jährlich durch den Landesjugendspielausschuss vorgenommen. Innerhalb der Gruppen spielt jeder gegen jeden in einer einfachen Spielrunde.
     b)Es folgen die ersten Überkreuzspiele (Gruppenzweiter gegen Gruppendritter) zwischen den Gruppen A bis D.
     c)Es folgen die zweiten Überkreuzspiele Gruppenerster gegen die Sieger der ersten Überkreuzrunde (um die Plätze 1 bis 8) und Gruppenvierter gegen die Verlierer der ersten Überkreuzrunde (um die Plätze 9 bis 16) zwischen den Gruppen A bis D.
     d)Die Reihenfolge auf Nord- bzw. Südbayernebene wird in einer Zwischenrunde und abschließenden Platzierungsspielen zwischen den Siegern und Verlierern der 2. Überkreuzrunde ermittelt.
     e)Der Sieger erhält den Titel „Nordbayerischer Meister" bzw. „Südbayerischer Meister" der jeweiligen Altersklasse.
     f)

    Der jeweilige Austragungsbezirk wird ebenfalls durch den Landesjugendspielausschuss bestimmt, ein Turnus ist vorgesehen.

    4.3a)Die je 8 erstplatzierten Mannschaften aus 3.2 nehmen an den Bayerischen Meisterschaften des betreffenden Spieljahres teil. Diese 16 Teilnehmer spielen den Gewinner des Titels "Bayerischer Meister" der jeweiligen Altersklasse wie folgt aus:
     b)Auf jeder Ebene werden 4 Gruppen (A,B,C,D) mit je 4 Teilnehmern gebildet. Die Gruppeneinteilung wird jährlich durch den Landesjugendspielausschuss vorgenommen. Innerhalb der Gruppe spielt jeder gegen jeden in einer einfachen Spielrunde.
     c)Es folgen die ersten Überkreuzspiele (Gruppenzweiter gegen Gruppendritter) zwischen den Gruppen A bis D.
     d)Es folgen die zweiten Überkreuzspiele Gruppenerster gegen die Sieger der ersten Überkreuzrunde (um die Plätze 1 bis 8) und Gruppenvierter gegen die Verlierer der ersten Überkreuzrunde (um die Plätze 9 bis 16) zwischen den Gruppen A bis D.
     e)Die Reihenfolge der Bayerischen Meisterschaft wird in einer Zwischenrunde und abschließenden Platzierungsspielen zwischen den Siegern und Verlierern der 2. Überkreuzrunde ermittelt.
     f)

    Die jeweilige Austragungsregion wird ebenfalls durch den Landesjugendspielausschuss bestimmt, ein Turnus ist vorgesehen.

    5. Jugend U15

    5.1Die Wettbewerbe in der U15 enden auf Bezirksebene.

     

    Anlage 3 (Organisation der Relegationsturniere)

    1.Der Sieger eines Relegationsturniers erhält das Spielrecht in der höheren Leistungsklasse, eventuelle weitere Aufstiegsplätze werden gemäß der weiteren Reihenfolge besetzt.
    2.Teilnahmeberechtigt sind
     a)die letztplatzierte Mannschaft auf einem Nichtabstiegsplatz der höherklassigen Staffel,
     b)die jeweils zweitplatzierten Mannschaften der zugeordneten niederklassigen Staffeln. Bei nur einer untergeordneten Staffel sind die zweit- und drittplatzierten Mannschaften der niederklassigen Staffel teilnahmeberechtigt.
    3.Verzichtet die Mannschaft der höherklassigen Staffel auf die Teilnahme an den Relegationsspielen, ist sie ein weiterer Absteiger in die untergeordnete Leistungsklasse.
    4.Verzichtet eine Mannschaft der niederklassigen Staffel fristgerecht (siehe Ziffer 5.4 b) auf die Teilnahme an den Relegationsspielen, geht das Teilnahmerecht an die nächstplatzierte Mannschaft über. Das Teilnahmerecht endet beim Viertplatzierten.
    5.Mannschaften können trotz entsprechender Platzierung nicht an den Relegationsspielen teilnehmen oder in die übergeordnete Staffel aufsteigen, wenn dieser schon die zulässige Höchstzahl anderer Mannschaften des gleichen Vereins (siehe Ziffer 9.4) angehört. Die jeweilige Berechtigung geht dann an die nächstplatzierte Mannschaft über.
    6.Die Relegationsspiele werden an dem im Rahmenterminplan veröffentlichen Termin durchgeführt. Zuständig für die Durchführung der Relegationsspiele ist der Spielwart der höheren Leistungsklasse.
    7.Das Relegationsturnier wird in der Regel als Dreierturnier jeder gegen jeden durchgeführt. Die beiden niederklassigen Mannschaften bestreiten das erste Spiel, die zweite Begegnung spielt die höherklassige Mannschaft gegen den Verlierer des ersten Spiels.
    8.Das Heimrecht erhalten regional abwechselnd die niederklassigen Mannschaften.

    Anlage 4 (Organisation der Pokalrunden)

    1.Allgemeines
    1.1Die Leitung der Pokalspiele kann auch Mitgliedern der jeweiligen Spielausschüsse oder Staffel- bzw. Spielleitern übertragen werden.
    1.2Die Bezirke regeln die Austragung der Pokalspiele für Mannschaften bis einschließlich Bezirksligaebene.
    1.3Unter Verbandsverantwortlichkeit erfolgt die weitere Durchführung der überbezirklichen Pokalspiele in folgenden Runden:
    2.1Pokalrunde MFR / NDB / OBB Ost / OBB West / OFR / OPF / SCH / UFR
     Die je 2 qualifizierten Mannschaften der Bezirke, wobei für Oberbayern 4 Mannschaften zugelassen sind, und die zugehörigen Mannschaften der Landesligen und Bayernligen ermitteln den jeweiligen Pokalsieger von MFR / NDB / OBB Ost / OBB West / OFR / OPF / SCH / UFR.
     Spielpläne mit garantierten 3 Spielen für jede Mannschaft.
     Bei drei oder weniger Teilnehmern spielen diese automatisch in der nächsten Runde (Pokal Nordbayern-Ost / Nordbayern-West / Südbayern-Ost / Südbayern-West).
    2.2Pokalrunde Nordbayern-Ost / Nordbayern-West / Südbayern-Ost / Südbayern-West
     Die Pokalsieger der Pokalrunden MFR/NDB/OBB Ost/OBB West/OFR/OPF/SCH/UFR und die zugehörigen Mannschaften der Regionalliga Südost, Dritte Liga Ost und der 2. Bundesliga ermitteln den Pokalsieger Nordbayern-Ost / Nordbayern-West / Südbayern-Ost / Südbayern-West.
     a)Nordbayern-Ost: jeweils die Sieger von Runde Oberfranken und Oberpfalz, sowie die Regionalliga Südost, Dritte Liga Ost und 2. Bundesliga Süd,
     b)Nordbayern-West: jeweils die Sieger von Runde Mittelfranken und Unterfranken, sowie die Regionalliga Südost, Dritte Liga Ost und 2. Bundesliga Süd,
     c)Südbayern-Ost: jeweils die Sieger von Runde Oberbayern Ost und Niederbayern, sowie die Regionalliga Südost, Dritte Liga Ost und 2. Bundesliga Süd,
     d)Südbayern-West: jeweils die Sieger von Runde Oberbayern West und Schwaben, sowie die Regionalliga Südost, Dritte Liga Ost und 2. Bundesliga Süd.
    2.3Final Four Bayern
     Die vier Pokalsieger von Nordbayern-Ost, Nordbayern-West, Südbayern-Ost und Südbayern-West ermitteln den Bayerischen Pokalsieger. Er ist zugleich der Pokalsieger des Regionalbereichs Südost.
     Austragung des Männer- und Frauenturniers an einem Ort.
    3.Zeitliche Reihenfolge der einzelnen Runden:
     In jedem Spieljahr werden alle Spiele gem. Ziffer 1.2 dieser Anlage ausgetragen. Die zugehörigen Spiele gem. Ziffer 2 dieser Anlage werden im folgenden Spieljahr ausgetragen.

    Anlage 5 (Rechte und Pflichten der Staffelleiter)

     1. Grundlagen

    1.1a)Grundlage für die Tätigkeit der Staffel- und Spielleiter ist die Spielordnung (VSPO) in Verbindung mit der Finanzordnung (FO) und der Rechtsordnung (RO) des BVV.
     b)Jeder Staffel- und Spielleiter muss im Besitz dieser Ordnungen sein.
    1.2a)Die Staffel- und Spielleiter unterstehen unmittelbar dem jeweils zuständigen Spielwart und arbeiten mit diesem eng zusammen. Sie sind verpflichtet, an den vom Spielwart angesetzten Sitzungen teilzunehmen.
     b)Die Tätigkeit des Staffelleiters ist streng neutral. Verbandsinteressen gehen vor Vereinsinteressen.
     

    2. Aufgaben

    2.1Verbandsrunden
     a)Der Staffelleiter beruft den Staffeltag zum festgelegten Termin ein.
     b)Er erstellt einen vorläufigen Spielplan gemäß Ziffer 4.6 der VSPO und den Angaben der Vereine und verschickt ihn mit der Einladung zum Staffeltag.
     c)Er leitet den Staffeltag und verabschiedet dabei den endgültigen Spielplan, wobei berechtigte Änderungswünsche der Vereine berücksichtigt werden.
     d)Der Staffelleiter sorgt dafür, dass der endgültige Spielplan spätestens zum Beginn der bayerischen Sommerferien im Portal angelegt ist.
     e)Er überprüft die eScore-Aufzeichnungen und bestätigt die Spielergeb-nisse.
     f)Er ahndet Verstöße mittels Bußgeldbescheid und trifft Entscheidungen aufgrund der Eintragungen im eScore. Er trifft gemäß § 11 und § 12 der RO eine rechtsmittelfähige Entscheidung bei einem Protest.
    2.2Pokalspiele
     a)Für Pokalspiele auf Landesebene wird nach Möglichkeit ein eigener Pokalspielleiter eingesetzt. Dieser organisiert die Pokalspiele der einzelnen Runden gemäß Anlage 4, Ziffer 2.
     b)Bei der Auswertung der Spielberichtsbögen, der Herausgabe von Rundbriefen, der Ahndung von Verstößen u. ä. verfährt der Pokalspielleiter analog Ziffer 2.1 f) bis g) dieser Anlage 5.
    2.3Meisterschaftsspiele
     a)Für die Organisation der Meisterschaften werden nach Möglichkeit Spielleiter eingesetzt. Diese organisieren die Meisterschaftsspiele der einzelnen Klassen gemäß Anlage 2.
     b)Bei der Auswertung der Spielberichtsbögen, der Herausgabe von Rundbriefen, der Ahndung von Verstößen u. ä. verfährt der Spielleiter analog Ziffer 2.1 f) bis g) dieser Anlage 5.
     

    3. Abrechnung

         Der Staffelleiter rechnet seine Unkosten (Porto, Telefon, Kopien u.a.) bis spätestens 30.6. beim zuständigen Schatzmeister ab.

    Anlage 6 (Rechte und Pflichten der Wettkampfleiter)

    1. Stellen eines Wettkampfleiters

     a)Gemäß Ziffer 16.4 hat jeder Ausrichter von Pflicht- und Repräsentativspielen einen Wettkampfleiter zu stellen.
     b)Dieser soll bemüht sein, die Interessen des BVV gegenüber den beteiligten Mannschaften zu vertreten.
     c)Er muss volljährig sein und mit den Internationalen Volleyball-Spielregeln sowie mit der Spielordnung des BVV vertraut sein.


    2. Aufgaben

     Auf der Grundlage von Ziffer 16.4 ergeben sich folgende Aufgaben für den Wettkampfleiter:
    2.1Vor dem Wettkampf
     a)Er veranlasst die Hallenöffnung mindestens 1 Stunde vor Spielbeginn
     b)Er gibt sich den teilnehmenden Mannschaften als Wettkampfleiter zu erkennen.
     c)Er prüft die Schiedsrichterausweise und vergleicht diese mit den Personen, die während des Wettkampfes als Schiedsrichter eingesetzt werden.
     d)Er prüft zusammen mit den Schiedsrichtern die Spielerlizenzen aller am Wettkampf beteiligten Spieler und nimmt sie in Verwahrung. Er ist dafür verantwortlich.
     e)Er achtet auf pünktlichen Spielbeginn.
    2.2Während des Wettkampfs
     a)Er übt in der Halle das Hausrecht aus.
     b)Er veranlasst gegebenenfalls Maßnahmen, die dem ordnungsgemäßen Ablauf des Wettkampfes dienen.
    2.3Nach dem Wettkampf
     a)Er veranlasst gegebenenfalls Einträge durch den 1. Schiedsrichter in Spielerpässe.
     b)Er gibt den Mannschaftsführern die Spielerlizenzen zurück.
     c)Bei Meisterschaften veranlasst er eine Siegerehrung durch eine geeignete Persönlichkeit.
     d)Er meldet innerhalb einer halben Stunde nach Spielende die Satz- und Spielergebnisse über das BVV-Portal.
     e)Er ist dafür verantwortlich, dass die Spielberichte bis zum 1. Werktag nach dem jeweiligen Spieltag zur Post gegeben werden.
     f)Er schickt den Wettkampfleiterbericht in besonderen Fällen (z.B. Verletzung) bis zum 1. Werktag nach dem jeweiligen Spieltag an die spielleitende Stelle.
     g)Sofern Einträge in Spielerlizenzen oder in den Spielberichtsbögen unter "Bemerkung" erfolgten, kann er in seinem Wettkampfleiterbericht dazu Stellung nehmen.
     h)Er berichtet über alle während des Wettkampfes beobachteten Verstöße gegen die VSPO.

    Anlage 7 (Bußgeldkatalog)

    1.Zurückziehen einer gemeldeten Mannschaft aus dem Pflichtspielbetrieb des laufenden Spieljahres, außer Kostenerstattung (9.1 b)
     a)Regionalebene: € 500,-
     b)Verbandsebene: € 400,-
     c)Bezirksebene: € 200,-
     d)Kreisebene: € 100,-
     e)Jugend U20, U18, U16 bis Bezirksebene, Seniorenklassen bis Bezirksebene: € 50,-
     f)Jugend U14, U13, U12 bis Bezirksebene: € 25,-
    2.Nichtantreten einer Mannschaft zu Pflichtspielen, außer Spielverlust und Kostenerstattung an den Gegner (9.1 b)
     a)Regionalebene: € 250,-
     b)Verbandsebene, Nord-/Südbayerische Meisterschaften: € 150,-
     c)Bezirksebene: € 100,-
     d)Kreisebene, Jugend U20, U18, U16 bis Bezirksebene: € 50,-
     e)Jugend U14, U13, U12 bis Bezirksebene: € 25,-
    3.Nichtantreten einer Mannschaft zu einem der letzten beiden Pflichtspiele des Spieljahres bzw. zu Spielen der Bayerischen Meisterschaften der Altersklassen (9.1 b)
     a)Regionalebene: € 250,-
     b)Verbandsebene, Bayerische Meisterschaften: € 200,-
     c)Bezirksebene: € 100,-
     d)Kreisebene, Jugend U20, U18, U16 bis Bezirksebene: € 50,-
     e)Jugend U14, U13, U12 bis Bezirksebene: € 25,-
    4.Verlegung eines Pflichtspiels ohne Genehmigung des zuständigen Spielwartes
     a)Verbandsebene: € 100,-
     b)Bezirks- und Kreisebene: € 50,-
    5.Nichtteilnahme am Staffeltag (4.7)
     a)Regionalebene: € 100,-
     b)Verbandsebene: € 75,-
     c)Bezirksebene: € 50,-
     d)Kreisebene: € 25,-
     Bei fehlenden Angaben (gemäß 4.7) wird jeweils die Hälfte der oben genannten Beträge angesetzt.
    6.bei falschen Angaben in der Spielerlzenz (14.4) oder bezüglich des Einsatzes eines Spielers (13.6): € 50,-
    7.Spielen ohne Spielberechtigung, neben Spielverlust (12.1 c, 13.2, 13.4, 13.5 d, 14.1 d, 14.4) je Spieler
     a)Regionalebene: € 50,-
     b)Verbandsebene: € 25,-
     b) Bezirks- und Kreisebene: € 20,-
    8.Spielen ohne Spielerlizenz (13.3), je Spieler
     a)Regionalebene: € 30,-
     b)Verbandsebene: € 20,-
     c) Bezirks- und Kreisebene: € 10,-
    9.Spielen in einer Spielhalle, die nicht den Anforderungen der jeweiligen Liga entspricht und für die keine Ausnahme des jeweils zuständigen Spielwarts vorliegt
     a)Regionalebene: € 50,-
     b)Verbands-, Bezirks- und Kreisebene: € 25,-
    10.Nichteinhalten des festgelegten Spielbeginns: € 30,-
    11.Mängel an der Spielanlage (Fehlen der Anzeigetafel, der Netzstreifen, der Antennen, Mängel in der Bezeichnung des Aufgaberaumes oder bei der Linienbreite), je Fehler
     a)Regionalebene: € 30,-
     b)Verbands-, Bezirks- und Kreisebene: € 20,-
    12.Fehlen eines vorgeschriebenen Spielballes (8.8 a)
     a)Regionalebene: € 30,-
     b)Verbands-, Bezirks- und Kreisebene: € 20,-
    13.Unzulässige Änderungen in den Spielaufzeichnungssystemen
     a)Landesliga: € 50,-
     b)Bezirks- und Kreisebene: € 30,-
    14.a)Unterlassene Kontrolle der Mannschaftsaufstellung einschließlich des Vergleichs mit der Mannschaftsliste durch den Anschreiber - für den Verein des Anschreibers: € 35,-
     b)Unterlassene oder fehlerhafte Kontrolle der Mannschaftsliste durch den Kapitän und/oder Trainer: € 35,-
     c)Unterlassene oder fehlerhafte Kontrolle der Spielerlizenzen durch das Schiedsgericht:  € 35,-
    15.Falsch oder unvollständig ausgefüllter Spielberichtsbogen: € 10,-
    16.a)Nichtstellen oder verspätetes Stellen des 1. oder 2. Schiedsrichters: je € 50,-
     b)Stellen eines nicht ausreichend lizenzierten 1. oder 2. Schiedsrichters: 25,- Euro
     c)Nichtstellen oder verspätetes Stellen des Schreibers, Schreiberassistenten oder Linienrichters: je € 25,-
    17.Nichtstellen eines Wettkampfleiters, Verstöße gegen 16.4 oder gegen Anlage 6: € 25,-
    18.Fehlen eines Betreuers einer Jugendmannschaft (6.6 c): € 25,-
    19.Verstoß gegen die Hallenbenutzungsordnung von Städten und Gemeinden, insbesondere Verstoß gegen das Rauchverbot, gegen das Verbot, Straßenschuhe zu benutzen und bei Verschmutzung: € 25,-
    20.Nichteinhalten von Fristen der VSPO: € 25,-
     a)Zuordnen von Spielerpässen, Trainerlizenzen im BVV-Portal
    Einsenden von Einladungen, Anmeldungen
     b)Nicht fristgemäßes Eingeben des Meldebogens im BVV-Portal
     c)Nicht fristgemäße Einsendung des Spielberichtsbogens an die spielleitende Stelle (Anlage 6)
     d)Verspätete oder versäumte Meldung der Spiel- und Satzergebnisse im Portal (Anlage 6)
     e)verspätete oder versäumte Meldung von Turnieren
     f)Nichteinhalten von Anweisungen der spielleitenden Stellen (zuständiger Staffel- bzw. Spielleiter oder Spielwart)
    21.Mängel an der Spieler- bzw. Schiedsrichterkleidung
     a)uneinheitliche Spielertrikots oder Sporthosen
     b)Fehlen einer Brust- oder Rückennummer auf einem Trikot
     c)Verwenden einer nicht zugelassenen Nummer
     d)nicht korrekte Schiedsrichterkleidung
     je Spieler bzw. je Schiedsrichter: € 10,-
    22.Nichtvorlage des Schiedsrichterausweises: je € 10,-
    23.Alkoholgenuss aller am Wettkampf beteiligten Personen : je € 50,-
    24.a)Der gemeldete Trainer in der Bayernliga und höher (9.8 e/9.9 c) ist mehr als zweimal nicht anwesend: € 20,-
     b)Der gemeldete Trainer in der Landesliga (9.8 e/9.9 c) ist mehr als dreimal nicht anwesend: € 20,-

    Anlage 8 (Spielgemeinschaften)

    Volleyball-Spielgemeinschaften gemäß VSPO 10.4

    Volleyball-Spielgemeinschaften (VSG) sind ein Zusammenschluss (von mindestens je drei Spielern) von zwei oder drei Mitgliedsvereinen des BVV zu einer oder mehreren Mannschaften.

    Jeder Mitgliedsverein des BVV kann pro Geschlecht mit einem oder zwei anderen Mitgliedsvereinen des BVV eine VSG mit beliebig vielen Mannschaften bilden. Für die VSG gelten die Bestimmungen der VSPO mit Ausnahme VSPO 10.1 hinsichtlich der Spielrechtsübertragung. VSGs werden bis maximal Bayernliga zugelassen, wobei die folgenden Regelungen zu beachten sind:

    1.Der Antrag auf Bildung einer SG muss von den Vereinen bis zum 31.8. für das laufende Spieljahr beim für das höchste betroffene Spielrecht zuständigen Spielwart vorgelegt werden. Dieser erteilt nach Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen die Spielberechtigung für jeweils ein Spieljahr. Dem Antrag ist eine Kopie der Vereinbarung zur Bildung einer Spielgemeinschaft zwischen den Vereinen beizulegen, in dem folgende Punkte zu regeln sind:
    • Übernahme der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem BVV.
    • welche Spielrechte der Vereine betroffen sind und welchem Verein die erreichten Spielrechte am Ende des Spieljahres zufallen.
    • welcher Verein die Bestimmungen nach VSPO 9.7 (Pflichtjugendmannschaft) erfüllt.
     
    2.Spieler der VSG werden wie Spieler der Vereine behandelt, d.h. ein Spieler einer SG kann nur in einer anderen Mannschaft seines Vereines oder der SG spielen, wobei die Regelungen der VSPO zu beachten sind. Spieler aus unterklassigen Mannschaften der Vereine können in der VSG eingesetzt werden.
    3.In jeder Spielklasse darf neben einer Mannschaft der VSG nur je eine weitere Mannschaft zweier Stammvereine antreten oder zwei Mannschaften der VSG und eine Mannschaft eines Stammvereins, ausgenommen in der untersten Spielklasse. Die Vereine müssen angeben, ob die VSG oder die Stammmannschaft die „höherklassige“ Mannschaft ist.
    4.Die Zugehörigkeit eines Spielers zu einer VSG wird im Spielerpass eingetragen. Je drei Spielerpässe der beteiligten Vereine müssen dem Antrag beiliegen. Diese sechs bzw. neun Spieler müssen für eine Mannschaft der VSG gemeldet werden.
    5.Eine Mannschaft der VSG kann keine Pflichtmannschaft im Sinne der BSO Anlage 2, Anlage 3  (Dritte Liga, Regionalliga) und des DVL-Lizenzstatuts (Lizenzligen) sein.
    6.Für die Genehmigung der VSG ist eine Gebühr nach FO zu entrichten.

    Termine in und um Niederbayern

    Freitag, 05.04.2024

    Beginn des 3. Bayernpokals in Herrsching am Ammersee. Die Spiele finden am Samstag, den 06.04. und Sonntag, den 07.04. statt.

    Freitag, 26.04.2024

    Bezirkstag 2024 in Deggendorf

    Updates

    Bayernpokal - Informationen 2024

    Eine Übersicht der Änderungen beim Bayernpokal sowie Informationen zu den Turnieren in 2024 findet ihr » hier.

    Jugend U12 bis U15 - Weitere Turniere

    » Endrunden (Meisterschaft) bei der U15
    » Weitere Turniere bei der U12, U13, U14